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FHVCHEF
CH-ZH
Art. 22 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV)
Art. 22
Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jah-
ren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die
Kommission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. September
2008.
2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflich-
tungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes ein-
geschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter be-
stehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden
auf Gleichbehandlung gemäss Art. 3 weiter bestehen.
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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung