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414.12 FHVCHEF CH-ZH

Art. 22 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV)

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Art. 22

Kündigung

1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jah-

ren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die

Kommission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. September

2008.

2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflich-

tungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes ein-

geschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter be-

stehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden

auf Gleichbehandlung gemäss Art. 3 weiter bestehen.

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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung

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