414.12
FHVCHEF
CH-ZH
Art. 2 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV)
Art. 2
Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen
Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder
Mitfinanzierung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen
dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Ab-
geltungen gesamthaft mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II
der vorliegenden Vereinbarung vorsieht und dass die Gleichberechti-
gung der Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.