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414.12 FHVCHEF CH-ZH

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) (FHV)

23 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Zweck

1 Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den

Fachhochschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der

Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten.

2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Frei-

zügigkeit für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschul-

angebots. Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschul-

politik bei.

Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen

Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder

Mitfinanzierung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen

dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Ab-

geltungen gesamthaft mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II

der vorliegenden Vereinbarung vorsieht und dass die Gleichberechti-

gung der Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.

Grundsätze

1 Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von

Fachhochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten.

2 Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen

Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kan-

tone nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die

ihnen verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung.

Beitragsberechtigte Studiengänge

1 Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge

kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung

richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Inter-

kantonalen Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplom-

studiengängen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstu-

fen beitragsberechtigt.

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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung

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2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt

werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mit-

finanziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommis-

sion FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu

ist, dass der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzierenden Kan-

tone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbrin-

gen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.

3 Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Stand-

ortkantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt

werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die

sich dazu ausdrücklich verpflichten.

Wohnsitzkanton

Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt

a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern

im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei meh-

reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,

b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,

die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehal-

ten bleibt Bst. d,

c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslände-

rinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Aus-

land wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d,

d. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre

ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbil-

dung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätig-

keit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leis-

ten von Militärdienst,

e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn

der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der

zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

Umleitung von Studierenden

Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer

Schule ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studien-

anwärter sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, so-

fern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission

FHV bestimmt das Verfahren und die für die Umleitung zuständige

Stelle.

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Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungs-

kantonen

1 Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus

Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben

keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule

zugelassen, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen

Aufnahme gefunden haben.

2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht

beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auf-

erlegt, welche mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone ent-

spricht.

II. Beiträge

Bemessungsgrundlage

1 Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studie-

renden festgelegt.

2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der

Kommission FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge

ein anderes Abgeltungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Be-

schluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

Höhe der Beiträge

1 Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen

zusammengefasst.

2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnitt-

lichen Ausbildungskosten pro Gruppe, d. h. die Betriebskosten, abzüg-

lich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und

allfälliger Bundesbeiträge.

3 Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85% der

Ausbildungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge

ist die Konferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der

Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

Abzug bei hohen Studiengebühren

Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren

erheben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und

Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die

von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Bei-

träge für den entsprechenden Studiengang gekürzt.

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III. Vollzug

Die Konferenz der Vereinbarungskantone

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1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer

Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten

sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.

2 Ihr obliegen folgende Aufgaben

a. die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kom-

mission FHV,

b. die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,

c. die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9,

d. die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss

Kommission FHV

1 Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone

eine Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.

2 Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine

Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von

der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.

3 Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Auf-

gaben

a. die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäfts-

stelle,

b. die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungs-

kantone,

c. die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer

der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge,

d. die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden Abgel-

tungsmodells gemäss Art. 8,

e. die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuel-

len Studiengebühren,

f. die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Ter-

mine und Stichdaten sowie der Verzugszinse,

g. die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren

befindlicher Studiengänge nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 21.

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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung

Geschäftsstelle

Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kanto-

nalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Verein-

barung.

Liste der beitragsberechtigten Studiengänge

Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe wer-

den in einem Anhang aufgeführt.

Ermittlung der Studierendenzahl

1 Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweize-

rischen Hochschulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik

ermittelt.

2 Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zuhanden

des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen

Wohnsitzkanton gemäss Art. 5 und führt die Studierenden gemäss den

Gruppen getrennt auf.

Vollzugskosten

Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Ver-

einbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu

tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere

Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen bezie-

hen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die

betroffenen Kantone abgewälzt werden.

IV. Rechtspflege

Schiedsinstanz

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schieds-

instanz mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin

oder Präsidenten.

2 Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mit-

gliedern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen

befinden darf.

3 Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen

betreffend

a. die Zahl der Studierenden,

b. den massgebenden Wohnsitz,

c. die Zahlungspflicht der Kantone.

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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung

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4 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbar-

keit vom 27. März 1969 finden Anwendung.

Bundesgericht

Vorbehältlich von Art. 17 entscheidet das Bundesgericht über Strei-

tigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen er-

geben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. b des

Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19433.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Beitritt

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der

EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die

für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorge-

schriebener Weise zur Verfügung zu stellen.

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/

2006 in Kraft. Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens

fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben.

Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren

Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die

bereits im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt

sie in die Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht

auf Anerkennung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der

zuständigen Anerkennungskommission einzuholen.

Kündigung

1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jah-

ren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die

Kommission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. September

2008.

2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflich-

tungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes ein-

geschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter be-

stehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden

auf Gleichbehandlung gemäss Art. 3 weiter bestehen.

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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung

Fürstentum Liechtenstein

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der

Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle

Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liech-

tensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschul-

Studiengänge sind wie die entsprechenden nach schweizerischem Recht

anerkannten Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu

behandeln.

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