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Art. 6 : Organisationsreglement des Fachhochschulrats der Zürcher Fachhochschule

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Art. 6

1 An den Sitzungen des Fachhochschulrats nehmen neben

den Mitgliedern teil

a. die Rektorinnen und Rektoren der staatlichen Hochschulen,

b. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, der Dozie-

renden und des übrigen Hochschulpersonals,

c. die Leiterin oder der Leiter des Hochschulamts,

d. die Aktuarin oder der Aktuar des Fachhochschulrats.

2 Der Fachhochschulrat kann für einzelne Geschäfte Fachleute

beiziehen.

3. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen

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