414.113
CH-ZH
Art. 6 : Organisationsreglement des Fachhochschulrats der Zürcher Fachhochschule
Art. 6
1 An den Sitzungen des Fachhochschulrats nehmen neben
den Mitgliedern teil
a. die Rektorinnen und Rektoren der staatlichen Hochschulen,
b. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, der Dozie-
renden und des übrigen Hochschulpersonals,
c. die Leiterin oder der Leiter des Hochschulamts,
d. die Aktuarin oder der Aktuar des Fachhochschulrats.
2 Der Fachhochschulrat kann für einzelne Geschäfte Fachleute
beiziehen.
3. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen