414.113
CH-ZH
Art. 19 : Organisationsreglement des Fachhochschulrats der Zürcher Fachhochschule
Art. 19
1 Das Aktuariat trifft die organisatorischen und administra-
tiven Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte
des Fachhochschulrats. Es ist der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Fachhochschulrats unterstellt.
2 Das Aktuariat wird vom Hochschulamt geführt, das auch die
Aktuarin oder den Aktuar stellt.
Aktenablage