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Art. 19 : Organisationsreglement des Fachhochschulrats der Zürcher Fachhochschule

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Art. 19

1 Das Aktuariat trifft die organisatorischen und administra-

tiven Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte

des Fachhochschulrats. Es ist der Präsidentin oder dem Präsidenten

des Fachhochschulrats unterstellt.

2 Das Aktuariat wird vom Hochschulamt geführt, das auch die

Aktuarin oder den Aktuar stellt.

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