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Art. 17 : Organisationsreglement des Fachhochschulrats der Zürcher Fachhochschule

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Art. 17

1 Der Fachhochschulrat entscheidet über die Wahl oder die Zuständigkeit

Anstellung der Mitglieder der Hochschulleitungen.

2 Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Modalitäten der

Anstellung sowie für Qualifikationen und Beförderungen von Mit-

gliedern der Hochschulleitungen zuständig. Sie oder er kann der Rek-

torin oder dem Rektor die Qualifikation der übrigen Mitglieder der

Hochschulleitung übertragen.

im Personal-

bereich

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