Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.113 CH-ZH

Art. 13 : Organisationsreglement des Fachhochschulrats der Zürcher Fachhochschule

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13

1 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über dring- Präsidial-

liche Geschäfte zwischen den Sitzungen durch präsidiale Verfügung.

2 Die Präsidialverfügung ist in der folgenden Sitzung dem Fach-

hochschulrat zur Kenntnis zu bringen.

verfügung

4. Abschnitt: Schweigepflicht und Information

← Art. 12 Organisationsreglement des Fachhochschulrats der Zürcher Fachhochschule Art. 14 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →