414.113
CH-ZH
Art. 13 : Organisationsreglement des Fachhochschulrats der Zürcher Fachhochschule
Art. 13
1 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über dring- Präsidial-
liche Geschäfte zwischen den Sitzungen durch präsidiale Verfügung.
2 Die Präsidialverfügung ist in der folgenden Sitzung dem Fach-
hochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
verfügung
4. Abschnitt: Schweigepflicht und Information