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Organisationsreglement des Fachhochschulrats der Zürcher Fachhochschule

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Präsidium

Fachhochschulrats.

2 Sie oder er vertritt den Fachhochschulrat nach aussen.

1 Der Fachhochschulrat wählt aus seinen Mitgliedern eine Vizepräsidium

Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

2 Sie oder er übernimmt bei Abwesenheit der Präsidentin oder des

Präsidenten den Vorsitz.

2. Abschnitt: Sitzungen

1 Der Fachhochschulrat hält in der Regel acht bis zehn ordent- Sitzungen

liche Sitzungen im Jahr ab.

2 Ausserordentliche Sitzungen können durch die Präsidentin oder

den Präsidenten einberufen werden. Sie werden ferner auf Antrag der

Mehrheit der Mitglieder des Fachhochschulrats durchgeführt.

Die Einladung mit den Sitzungsunterlagen wird den Sitzungs- Einladung

teilnehmerinnen und -teilnehmern in der Regel zehn Tage vor der

Sitzung zugestellt.

1 Das Aktuariat stellt aufgrund der schriftlichen Anträge der Traktandenliste

Mitglieder des Fachhochschulrats und weiterer antragsberechtigter

Organe die Traktandenliste zusammen.

2 Dringliche Geschäfte können durch Mehrheitsbeschluss der

anwesenden Mitglieder an der Sitzung traktandiert werden.

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Organisationsreglement des Fachhochschulrats

Sitzungs-

teilnehmerinnen

und -teilnehmer

Antrags- und

Stimmrecht

Beschluss-

fähigkeit

Beschlüsse

Zirkular-

beschlüsse

Ausstand

1 An den Sitzungen des Fachhochschulrats nehmen neben

den Mitgliedern teil

a. die Rektorinnen und Rektoren der staatlichen Hochschulen,

b. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, der Dozie-

renden und des übrigen Hochschulpersonals,

c. die Leiterin oder der Leiter des Hochschulamts,

d. die Aktuarin oder der Aktuar des Fachhochschulrats.

2 Der Fachhochschulrat kann für einzelne Geschäfte Fachleute

beiziehen.

3. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen

1 Die Mitglieder des Fachhochschulrats haben Antrags- und

Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

2 Die übrigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer gemäss § 6

Abs. 1 lit. a-d haben beratende Stimme.

1 Der Fachhochschulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit

der Mitglieder anwesend ist.

2 In Ausnahmefällen können drei Mitglieder gültig über ein Ge-

schäft beschliessen, sofern sie einstimmig dessen Erledigung für dring-

lich erklären.

Der Fachhochschulrat fasst seine Beschlüsse mit dem ein-

fachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat

die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

1 Die Präsidentin oder der Präsident kann ausnahmsweise

die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen.

2 Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung der Mehrheit der

Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied kann die ordentliche Traktan-

dierung des Geschäfts verlangen.

1 Mitglieder des Fachhochschulrats und übrige Sitzungsteil-

nehmerinnen und -teilnehmer treten in den Ausstand, wenn sie in der

Sache persönlich befangen erscheinen.

2 Ist der Ausstand strittig, entscheidet darüber der Fachhochschul-

rat, wobei betroffene Mitglieder vom Entscheid ausgeschlossen sind.

2

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1 Über die Sitzungen des Fachhochschulrats wird ein Proto- Protokoll

koll geführt, das die Beschlüsse festhält.

2 Eine Minderheit des Fachhochschulrats ist berechtigt, ihre Stimm-

abgabe unter Anführung der Gründe im Protokoll vermerken zu las-

sen.

1 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über dring- Präsidial-

liche Geschäfte zwischen den Sitzungen durch präsidiale Verfügung.

2 Die Präsidialverfügung ist in der folgenden Sitzung dem Fach-

hochschulrat zur Kenntnis zu bringen.

verfügung

4. Abschnitt: Schweigepflicht und Information

Die Mitglieder sowie die übrigen Teilnehmerinnen und Teil- Schweigepflicht

nehmer an den Sitzungen des Fachhochschulrats sind verpflichtet, über

vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funk-

tion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.

Der Fachhochschulrat beschliesst an jeder Sitzung, über Information der

welche Geschäfte die Öffentlichkeit informiert werden soll.

Öffentlichkeit

5. Abschnitt: Ausschüsse und Kommissionen

1 Der Fachhochschulrat kann für wichtige Bereiche wie Ausschüsse

Strategie und Finanzen ständige Ausschüsse bilden, die sich mit Fragen

ihres Bereichs auseinandersetzen und Geschäfte vorbereiten.

2 Der Fachhochschulrat kann einzelne Mitglieder mit besonderen

Aufgaben betrauen.

1 Der Fachhochschulrat entscheidet über die Wahl oder die Zuständigkeit

Anstellung der Mitglieder der Hochschulleitungen.

2 Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Modalitäten der

Anstellung sowie für Qualifikationen und Beförderungen von Mit-

gliedern der Hochschulleitungen zuständig. Sie oder er kann der Rek-

torin oder dem Rektor die Qualifikation der übrigen Mitglieder der

Hochschulleitung übertragen.

im Personal-

bereich

Zur Vorbereitung einzelner Geschäfte kann der Fachhoch- Kommissionen

schulrat Kommissionen einsetzen und Personen von innerhalb und

ausserhalb der Zürcher Fachhochschule beiziehen.

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6. Abschnitt: Aktuariat

Aktuariat

1 Das Aktuariat trifft die organisatorischen und administra-

tiven Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte

des Fachhochschulrats. Es ist der Präsidentin oder dem Präsidenten

des Fachhochschulrats unterstellt.

2 Das Aktuariat wird vom Hochschulamt geführt, das auch die

Aktuarin oder den Aktuar stellt.

Aktenablage

Die Aktenablage erfolgt am Sitz des Aktuariats.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Aufhebung bis-

herigen Rechts

Inkrafttreten

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