Organisationsreglement des Fachhochschulrats der Zürcher Fachhochschule
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Präsidium
Fachhochschulrats.
2 Sie oder er vertritt den Fachhochschulrat nach aussen.
1 Der Fachhochschulrat wählt aus seinen Mitgliedern eine Vizepräsidium
Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
2 Sie oder er übernimmt bei Abwesenheit der Präsidentin oder des
Präsidenten den Vorsitz.
2. Abschnitt: Sitzungen
1 Der Fachhochschulrat hält in der Regel acht bis zehn ordent- Sitzungen
liche Sitzungen im Jahr ab.
2 Ausserordentliche Sitzungen können durch die Präsidentin oder
den Präsidenten einberufen werden. Sie werden ferner auf Antrag der
Mehrheit der Mitglieder des Fachhochschulrats durchgeführt.
Die Einladung mit den Sitzungsunterlagen wird den Sitzungs- Einladung
teilnehmerinnen und -teilnehmern in der Regel zehn Tage vor der
Sitzung zugestellt.
1 Das Aktuariat stellt aufgrund der schriftlichen Anträge der Traktandenliste
Mitglieder des Fachhochschulrats und weiterer antragsberechtigter
Organe die Traktandenliste zusammen.
2 Dringliche Geschäfte können durch Mehrheitsbeschluss der
anwesenden Mitglieder an der Sitzung traktandiert werden.
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Organisationsreglement des Fachhochschulrats
Sitzungs-
teilnehmerinnen
und -teilnehmer
Antrags- und
Stimmrecht
Beschluss-
fähigkeit
Beschlüsse
Zirkular-
beschlüsse
Ausstand
1 An den Sitzungen des Fachhochschulrats nehmen neben
den Mitgliedern teil
a. die Rektorinnen und Rektoren der staatlichen Hochschulen,
b. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, der Dozie-
renden und des übrigen Hochschulpersonals,
c. die Leiterin oder der Leiter des Hochschulamts,
d. die Aktuarin oder der Aktuar des Fachhochschulrats.
2 Der Fachhochschulrat kann für einzelne Geschäfte Fachleute
beiziehen.
3. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen
1 Die Mitglieder des Fachhochschulrats haben Antrags- und
Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Die übrigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer gemäss § 6
Abs. 1 lit. a-d haben beratende Stimme.
1 Der Fachhochschulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
der Mitglieder anwesend ist.
2 In Ausnahmefällen können drei Mitglieder gültig über ein Ge-
schäft beschliessen, sofern sie einstimmig dessen Erledigung für dring-
lich erklären.
Der Fachhochschulrat fasst seine Beschlüsse mit dem ein-
fachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat
die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
1 Die Präsidentin oder der Präsident kann ausnahmsweise
die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen.
2 Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung der Mehrheit der
Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied kann die ordentliche Traktan-
dierung des Geschäfts verlangen.
1 Mitglieder des Fachhochschulrats und übrige Sitzungsteil-
nehmerinnen und -teilnehmer treten in den Ausstand, wenn sie in der
Sache persönlich befangen erscheinen.
2 Ist der Ausstand strittig, entscheidet darüber der Fachhochschul-
rat, wobei betroffene Mitglieder vom Entscheid ausgeschlossen sind.
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1 Über die Sitzungen des Fachhochschulrats wird ein Proto- Protokoll
koll geführt, das die Beschlüsse festhält.
2 Eine Minderheit des Fachhochschulrats ist berechtigt, ihre Stimm-
abgabe unter Anführung der Gründe im Protokoll vermerken zu las-
sen.
1 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über dring- Präsidial-
liche Geschäfte zwischen den Sitzungen durch präsidiale Verfügung.
2 Die Präsidialverfügung ist in der folgenden Sitzung dem Fach-
hochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
verfügung
4. Abschnitt: Schweigepflicht und Information
Die Mitglieder sowie die übrigen Teilnehmerinnen und Teil- Schweigepflicht
nehmer an den Sitzungen des Fachhochschulrats sind verpflichtet, über
vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funk-
tion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.
Der Fachhochschulrat beschliesst an jeder Sitzung, über Information der
welche Geschäfte die Öffentlichkeit informiert werden soll.
Öffentlichkeit
5. Abschnitt: Ausschüsse und Kommissionen
1 Der Fachhochschulrat kann für wichtige Bereiche wie Ausschüsse
Strategie und Finanzen ständige Ausschüsse bilden, die sich mit Fragen
ihres Bereichs auseinandersetzen und Geschäfte vorbereiten.
2 Der Fachhochschulrat kann einzelne Mitglieder mit besonderen
Aufgaben betrauen.
1 Der Fachhochschulrat entscheidet über die Wahl oder die Zuständigkeit
Anstellung der Mitglieder der Hochschulleitungen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Modalitäten der
Anstellung sowie für Qualifikationen und Beförderungen von Mit-
gliedern der Hochschulleitungen zuständig. Sie oder er kann der Rek-
torin oder dem Rektor die Qualifikation der übrigen Mitglieder der
Hochschulleitung übertragen.
im Personal-
bereich
Zur Vorbereitung einzelner Geschäfte kann der Fachhoch- Kommissionen
schulrat Kommissionen einsetzen und Personen von innerhalb und
ausserhalb der Zürcher Fachhochschule beiziehen.
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6. Abschnitt: Aktuariat
Aktuariat
1 Das Aktuariat trifft die organisatorischen und administra-
tiven Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte
des Fachhochschulrats. Es ist der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Fachhochschulrats unterstellt.
2 Das Aktuariat wird vom Hochschulamt geführt, das auch die
Aktuarin oder den Aktuar stellt.
Aktenablage
Die Aktenablage erfolgt am Sitz des Aktuariats.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Aufhebung bis-
herigen Rechts
Inkrafttreten
9. Februar 1999 wird auf den 30. September 2009 aufgehoben.