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414.112 PVFOPSF CH-ZH

Art. 9 : Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)

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Art. 9

Für Professorinnen und Professoren sowie für Angehörige

des Lehr- und Forschungspersonals gelten die ersten sechs Monate des

Arbeitsverhältnisses als Probezeit. In begründeten Fällen kann auf eine

Probezeit verzichtet werden.

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