414.112
PVFOPSF
CH-ZH
Art. 9 : Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
Art. 9
Für Professorinnen und Professoren sowie für Angehörige
des Lehr- und Forschungspersonals gelten die ersten sechs Monate des
Arbeitsverhältnisses als Probezeit. In begründeten Fällen kann auf eine
Probezeit verzichtet werden.