Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.112 PVFOPSF CH-ZH

Art. 7 : Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)

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Art. 7

1 Die Hochschulleitung trifft Massnahmen zum Schutz der An-

gestellten vor sexueller Belästigung und Diskriminierung. Sie erlässt

Richtlinien über das Verfahren.

2 Sie sensibilisiert die Angestellten hinsichtlich Interessenkonflikten

und Korruption.

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