414.112
PVFOPSF
CH-ZH
Art. 7 : Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
Art. 7
1 Die Hochschulleitung trifft Massnahmen zum Schutz der An-
gestellten vor sexueller Belästigung und Diskriminierung. Sie erlässt
Richtlinien über das Verfahren.
2 Sie sensibilisiert die Angestellten hinsichtlich Interessenkonflikten
und Korruption.