414.112
PVFOPSF
CH-ZH
Art. 6 : Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
Art. 6
1 Befristete Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich für längs-
tens zwei Jahre zulässig.
2 Für zeitlich begrenzte Aufgaben oder aus einem anderen sachlichen
Grund, insbesondere für die Besetzung von Qualifikationsstellen, kann
ein Arbeitsverhältnis auf längstens sechs Jahre befristet werden. Inner-
halb der sechs Jahre ist eine Verlängerung wiederholt möglich.