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414.112 PVFOPSF CH-ZH

Art. 6 : Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)

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Art. 6

1 Befristete Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich für längs-

tens zwei Jahre zulässig.

2 Für zeitlich begrenzte Aufgaben oder aus einem anderen sachlichen

Grund, insbesondere für die Besetzung von Qualifikationsstellen, kann

ein Arbeitsverhältnis auf längstens sechs Jahre befristet werden. Inner-

halb der sechs Jahre ist eine Verlängerung wiederholt möglich.

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