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414.112 PVFOPSF CH-ZH

Art. 5 : Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)

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Art. 5

1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel öffentlich-rechtlich Rechtsnatur

und wird durch Verfügung begründet.

des Arbeits-

verhältnisses

1.10.24 - 126

1

414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)

2 Die Hochschulen können für Pensen bis zu 10% eines vollen Pen-

sums auf eine schriftliche Anstellungsverfügung verzichten.

3 Die privatrechtliche Anstellung ist insbesondere zulässig für Ange-

stellte, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird.

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