414.112
PVFOPSF
CH-ZH
Art. 5 : Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
Art. 5
1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel öffentlich-rechtlich Rechtsnatur
und wird durch Verfügung begründet.
des Arbeits-
verhältnisses
1.10.24 - 126
1
414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
2 Die Hochschulen können für Pensen bis zu 10% eines vollen Pen-
sums auf eine schriftliche Anstellungsverfügung verzichten.
3 Die privatrechtliche Anstellung ist insbesondere zulässig für Ange-
stellte, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird.