414.112
PVFOPSF
CH-ZH
Art. 40 : Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
Art. 40
Preisgelder, die Angestellte für Leistungen im Rahmen ihrer
Tätigkeit an der Hochschule erhalten, stehen ihnen persönlich zu.
6. Abschnitt: Übergangsbestimmung