Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.112 PVFOPSF CH-ZH

Art. 40 : Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)

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Art. 40

Preisgelder, die Angestellte für Leistungen im Rahmen ihrer

Tätigkeit an der Hochschule erhalten, stehen ihnen persönlich zu.

6. Abschnitt: Übergangsbestimmung

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