Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.112 PVFOPSF CH-ZH

Art. 4 : Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

1 Die Hochschulleitung legt das Anstellungsverfahren fest.

2 Offene Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. Vorbe- verfahren

halten bleibt § 11 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

vom 19. Mai 1999 (VVO)4.

← Art. 3 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF) Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →