Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.112 PVFOPSF CH-ZH

Art. 39 : Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39

1 Die Hochschulleitung kann eine Abgabe verlangen, wenn

a. die Hochschule Angestellten Rechte an Immaterialgütern überträgt

und

b. die Angestellten diese verwerten.

a. Gewinn-

beteiligung

b. Übertragung

und Abgabe

1.10.24 - 126

9

414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)

2 Die Hochschulleitung berücksichtigt dabei die Beanspruchung von

Personal und Infrastruktur der Hochschule sowie weitere Kosten.

← Art. 38 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF) Art. 40 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →