414.112
PVFOPSF
CH-ZH
Art. 39 : Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
Art. 39
1 Die Hochschulleitung kann eine Abgabe verlangen, wenn
a. die Hochschule Angestellten Rechte an Immaterialgütern überträgt
und
b. die Angestellten diese verwerten.
a. Gewinn-
beteiligung
b. Übertragung
und Abgabe
1.10.24 - 126
9
414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
2 Die Hochschulleitung berücksichtigt dabei die Beanspruchung von
Personal und Infrastruktur der Hochschule sowie weitere Kosten.