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414.112 PVFOPSF CH-ZH

Art. 35 : Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)

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Art. 35

Die Rektorin oder der Rektor kann die Bewilligung entzie- Entzug der

hen, wenn

Bewilligung

a. die Voraussetzungen für ihre Erteilung dahinfallen oder

b. im Bewilligungsgesuch unzutreffende Angaben gemacht wurden.

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