414.112
PVFOPSF
CH-ZH
Art. 35 : Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
Art. 35
Die Rektorin oder der Rektor kann die Bewilligung entzie- Entzug der
hen, wenn
Bewilligung
a. die Voraussetzungen für ihre Erteilung dahinfallen oder
b. im Bewilligungsgesuch unzutreffende Angaben gemacht wurden.