414.112
PVFOPSF
CH-ZH
Art. 33 : Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
Art. 33
1 Eine Bewilligung der Rektorin oder des Rektors ist erfor-
derlich, wenn
a. Zweifel an der Zulässigkeit einer Nebentätigkeit bestehen,
b. die Nebentätigkeiten im Durchschnitt eines Jahres gesamthaft mehr
als einen halben Tag je Kalenderwoche beanspruchen,
c. Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal der Hochschule beansprucht
werden oder
d. ein Verwaltungsratsmandat übernommen wird.
2 Die Bewilligung kann mit der Auflage zur Kompensation bean-
spruchter Arbeitszeit verbunden werden. In Ausnahmefällen kann die
Herabsetzung des Beschäftigungsgrades angeordnet werden.