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414.112 PVFOPSF CH-ZH

Art. 32 : Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)

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Art. 32

1 Nebentätigkeiten sind zulässig, wenn sie

a. die Aufgabenerfüllung an der Hochschule nicht beeinträchtigen,

b. mit der Stellung an der Hochschule vereinbar sind,

c. die Hochschule nicht direkt konkurrenzieren,

d. die Interessen der Hochschule und ihre Rechte als Arbeitgeberin

sowie die Interessen des Hochschulpersonals nicht beeinträchtigen

und

e. zusammen mit der Haupttätigkeit im Durchschnitt eines Jahres

ein volles Pensum nicht um mehr als einen Tag je Kalenderwoche

überschreiten.

2 Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen auf

Gesuch hin von einzelnen Voraussetzungen absehen.

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