414.112
PVFOPSF
CH-ZH
Art. 32 : Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
Art. 32
1 Nebentätigkeiten sind zulässig, wenn sie
a. die Aufgabenerfüllung an der Hochschule nicht beeinträchtigen,
b. mit der Stellung an der Hochschule vereinbar sind,
c. die Hochschule nicht direkt konkurrenzieren,
d. die Interessen der Hochschule und ihre Rechte als Arbeitgeberin
sowie die Interessen des Hochschulpersonals nicht beeinträchtigen
und
e. zusammen mit der Haupttätigkeit im Durchschnitt eines Jahres
ein volles Pensum nicht um mehr als einen Tag je Kalenderwoche
überschreiten.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen auf
Gesuch hin von einzelnen Voraussetzungen absehen.