414.112
PVFOPSF
CH-ZH
Art. 3 : Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
Art. 3
6 Die Rektorin oder der Rektor legt die Anstellungsbedingun- Rektorin oder
gen der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung gemäss § 24 Abs.1 Rektor
lit. b-d FaHG5 fest und ist für deren personelle Führung zuständig.
2. Abschnitt: Bestimmungen für alle Personalkategorien
Anstellungs-