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414.112 PVFOPSF CH-ZH

Art. 3 : Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)

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Art. 3

6 Die Rektorin oder der Rektor legt die Anstellungsbedingun- Rektorin oder

gen der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung gemäss § 24 Abs.1 Rektor

lit. b-d FaHG5 fest und ist für deren personelle Führung zuständig.

2. Abschnitt: Bestimmungen für alle Personalkategorien

Anstellungs-

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