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414.112 PVFOPSF CH-ZH

Art. 28 : Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)

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Art. 28

Abs. 2 FaHG gelten die Bestimmungen über das Lehr- und For-

schungspersonal.

der Künste

a. Anstellungen

mit schwanken-

dem Beschäfti-

gungsgrad

b. Lehrpersonal

der künstle-

rischen

Vorbildung

B. Lohn

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