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414.112 PVFOPSF CH-ZH

Art. 2 : Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)

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Art. 2

Der Fachhochschulrat

a. beschliesst über die Schaffung neuer Stellen ab Lohnklasse 25,

b. setzt den Lohn der Rektorin oder des Rektors fest,

c. legt die Eckwerte für die Stellenplanung der Hochschulen für die

Professuren fest und genehmigt die Schaffung von Qualifikations-

stellen für Professuren,

d. übt die der Hochschulleitung zugewiesenen Kompetenzen aus, wenn

Mitglieder der Hochschulleitung vom Entscheid persönlich betrof-

fen sind.

Fachhochschul-

rat

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