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414.102 FVFOFPHESOFPZ CH-ZH

Art. 8 : Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF)

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Art. 8

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor regelt

die Kostenrechnung und orientiert sich dabei an den schweizerischen

Richtlinien für Kostenrechnungen an Fachhochschulen.

Kostenumlage

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