414.102
FVFOFPHESOFPZ
CH-ZH
Art. 8 : Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF)
Art. 8
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor regelt
die Kostenrechnung und orientiert sich dabei an den schweizerischen
Richtlinien für Kostenrechnungen an Fachhochschulen.
Kostenumlage