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414.102 FVFOFPHESOFPZ CH-ZH

Art. 5 : Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF)

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Art. 5

Die Hochschulen können einen eigenen Kontenplan bewirt- Buchführung

schaften, sofern er in den kantonalen Kontenplan überführbar ist.

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