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414.102 FVFOFPHESOFPZ CH-ZH

Art. 4 : Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF)

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Art. 4

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor führt Zuständigkeit

im Auftrag der Rektorin oder des Rektors das Rechnungswesen und

das interne Kontrollsystem.

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