414.102
FVFOFPHESOFPZ
CH-ZH
Art. 2 : Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF)
Art. 2
Die Rektorin oder der Rektor kann im Rahmen des Gesetzes Delegation von
ihre bzw. seine Zuständigkeiten ganz oder teilweise an nachgeordnete Zuständigkeiten
Stellen delegieren.