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414.102 FVFOFPHESOFPZ CH-ZH

Art. 2 : Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF)

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Art. 2

Die Rektorin oder der Rektor kann im Rahmen des Gesetzes Delegation von

ihre bzw. seine Zuständigkeiten ganz oder teilweise an nachgeordnete Zuständigkeiten

Stellen delegieren.

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