Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF) (FVF)
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
7 Diese Verordnung gilt für die staatlichen Hochschulen gemäss Geltungsbereich
Die Rektorin oder der Rektor kann im Rahmen des Gesetzes Delegation von
ihre bzw. seine Zuständigkeiten ganz oder teilweise an nachgeordnete Zuständigkeiten
Stellen delegieren.
Abs. 1 lit. a–c FaHG3.
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor führt Zuständigkeit
im Auftrag der Rektorin oder des Rektors das Rechnungswesen und
das interne Kontrollsystem.
Die Hochschulen können einen eigenen Kontenplan bewirt- Buchführung
schaften, sofern er in den kantonalen Kontenplan überführbar ist.
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ent- Kontoeröffnung
scheidet in Absprache mit der Finanzverwaltung der Finanzdirektion
über die Eröffnung von Konti der Hochschulen.
Die Aktivierungsgrenze bei immateriellen Gütern beträgt Immaterielle
Fr. 50000.
Güter
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B. Kostenrechnung und Kostenumlage
Kostenrechnung
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor regelt
die Kostenrechnung und orientiert sich dabei an den schweizerischen
Richtlinien für Kostenrechnungen an Fachhochschulen.
Kostenumlage
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor legt
die Umlage von Kosten und Erlösen sowie die Verrechnung von Leis-
tungen innerhalb der Hochschule fest.
C. Revision
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Im Allgemeinen
3. Abschnitt: Einnahmen
Die Einnahmen der Hochschule setzen sich insbesondere
zusammen aus
a. dem Kostenbeitrag des Kantons Zürich,
b. den Beiträgen des Bundes und der übrigen Kantone,
c. den Einschreibe-, Aufnahmeverfahrens- und Semestergebühren,
d. den Benutzungsgebühren und Gebühren für freiwillige Angebote
sowie den Einnahmen aus Dienstleistungen und Weiterbildungs-
veranstaltungen,
e. den Einnahmen aus Beteiligungen, Lizenzen und Verkäufen,
f. den Forschungsbeiträgen,
g. den Zuwendungen und Erbschaften.
Zuwendungen
und Erbschaften
1 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die An-
nahme von Zuwendungen und Erbschaften.
2 Betrifft die Zuwendung oder Erbschaft eine Liegenschaft, holt die
Hochschule eine Stellungnahme der Finanzdirektion ein.
Genehmigungs-
und Melde-
pflicht
1 Rechtsgeschäfte, die Einnahmen von mehr als Fr. 1000 000
zur Folge haben oder besondere Bestimmungen und Auflagen enthal-
ten, bedürfen der Genehmigung des Fachhochschulrates.
2 Die übrigen Rechtsgeschäfte, die Einnahmen gemäss § 11 lit. e
und f zur Folge haben, bedürfen der Genehmigung der Rektorin oder
des Rektors.
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3 Forschungsbeiträge anerkannter Institutionen der Forschungs-
förderung, die keine Rechte an den Forschungsergebnissen erhalten,
bedürfen keiner Genehmigung. Sie sind bei Einnahmen von mehr als
Fr. 1000000 dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
7 1 Erbringt eine Hochschule Dienstleistungen zugunsten Drit- Kalkulation
ter oder bietet sie Weiterbildung an, verlangt sie marktkonforme und
mindestens kostendeckende Entschädigungen. Dabei sind einzurech-
nen
a. die Kosten, die sich direkt aus der Erbringung der Dienstleistung
oder Weiterbildung ergeben,
b. Beiträge an die Gemeinkosten gemäss der Kostenrechnung.
2 Sofern die Interessen von Forschung und Lehre dies erfordern,
kann die Rektorin oder der Rektor Abweichungen genehmigen.
1 Güter, die durch Einnahmen gemäss § 11 finanziert werden, Eigentums-
sind Eigentum der Hochschule, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts verhältnisse
anderes vorgesehen ist.
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4. Abschnitt: Ausgaben
1 Die Ausgabenkompetenz der Rektorin oder des Rektors Ausgaben-
entspricht jener einer Direktion des Regierungsrates.
2 Die Rektorin oder der Rektor regelt die Ausgabenkompetenzen
innerhalb der Hochschule.
kompetenzen
Beteiligungen gemäss § 6 FaHG3 können unmittelbar am Beteiligungen
Eigenkapital oder mittelbar über Optionsrechte auf Anteile am Eigen-
kapital erfolgen.
1 Besondere Projektrisiken sind zulasten der entsprechen- Versicherung
den Projekte separat zu versichern.
2 Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten.
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Gewinn-
verwendung
und Verlust-
deckung
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Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF)
5. Abschnitt: Gewinnverwendung und Verlustdeckung
1 Der Antrag zur Verwendung eines Gewinns oder zur De-
ckung der Verluste zuhanden des Kantonsrates gemäss § 50 Abs.3 der
Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 20085 wird von der Rektorin
oder vom Rektor verfasst.
2 Der Gewinn oder der Verlust beeinflusst die allgemeinen Reserven,
die Forschungsreserve und die Reserve für die strategische Hochschul-
entwicklung.
3 Bei einem negativen Rechnungssaldo sind die allgemeinen Reser-
ven aufzulösen.
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1 OS 67, 29; Begründung siehe ABI 2011, 3832.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 414.10.
4 Obsolet.
5 LS 611.2.
6 Aufgehoben durch RRB vom 22. Juni 2022 (OS 77, 487; AB1 2022-07-08). In
Kraft seit 1. August 2024.
7 Fassung gemäss RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 236; AB1 2023-05-31). In Kraft
seit 1. August 2024.
8 Aufgehoben durch RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 236; ABI 2023-05-31). In
Kraft seit 1. August 2024.