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414.101 VFAHGOLHESOSUP CH-ZH

Art. 2 : Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG)

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Art. 2

1 Die Immatrikulation ist die Einschreibung in die Liste der

Studierenden.

2 Die Hochschulleitung regelt das Verfahren für die Immatrikula-

tion.

B. Rechtsstellung

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