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414.101 VFAHGOLHESOSUP CH-ZH

Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG) (VFAHG)

27 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

5 Diese Verordnung regelt

a. die Stellung der Studierenden sowie der Auditorinnen und Auditoren

an den staatlichen Hochschulen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a–c FaHG2,

b. die Vertretungen der Hochschulangehörigen,

c. das Verfahren vor dem Fachhochschulrat,

d. die Aufgaben der Bildungsdirektion.

2. Abschnitt: Studierende

A. Immatrikulation

1 Die Immatrikulation ist die Einschreibung in die Liste der

Studierenden.

2 Die Hochschulleitung regelt das Verfahren für die Immatrikula-

tion.

B. Rechtsstellung

1 Ordentliche Studierende sind Personen, die für einen Bache- Studierende

lor- oder Masterstudiengang immatrikuliert sind.

2 Studierende in der Weiterbildung sind Personen, die für ein Weiter-

bildungsstudium mit dem Abschluss Master of Advanced Studies im-

matrikuliert sind.

1.10.24 - 126

1

Benützung der

Einrichtungen

und Beratungs-

angebote

Vorschlagsrecht

Rechte an Im-

materialgütern

a. Gewinn-

beteiligung

b. Übertragung

und Abgabe

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Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG)

1 Die ordentlichen Studierenden sind berechtigt, die allgemei-

nen und die studiengangsspezifischen Einrichtungen sowie das Bera-

tungs- und Betreuungsangebot der Hochschule zu benützen.

2 Die Studierenden in der Weiterbildung sind dazu berechtigt, soweit

es für ihr Studium erforderlich ist.

3 Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten.

Die Studierenden sind berechtigt, bei den von der Hochschul-

leitung bezeichneten Stellen schriftlich oder mündlich Vorschläge vor-

zubringen.

3 1 Die Hochschulleitung legt die Beteiligung der Studierenden

am Gewinn aus der Verwertung von Rechten an Immaterialgütern ge-

mäss § 22 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 a FaHG fest.

2 Sie berücksichtigt dabei die Beanspruchung von Personal und In-

frastruktur der Hochschule sowie weitere Kosten.

3 1 Die Hochschulleitung kann eine Abgabe verlangen, wenn

a. die Hochschule Studierenden Rechte an Immaterialgütern überträgt

und

b. die Studierenden diese verwerten.

2 Die Hochschulleitung berücksichtigt dabei die Beanspruchung von

Personal und Infrastruktur der Hochschule sowie weitere Kosten.

Disziplinar-

verstösse

C. Disziplinarordnung

Disziplinarverstösse sind

a. unredliches Verhalten bei Leistungskontrollen,

b. unredliche Verwendung fremder Arbeitsergebnisse,

c. Störung von Veranstaltungen und anderweitige Beeinträchtigungen

des Betriebs der Hochschule,

d. Belästigung oder Bedrohung von Angehörigen, Besucherinnen oder

Besuchern der Hochschule,

e. Missbrauch von Ausweisschriften oder Vergünstigungen,

f. strafrechtlich erhebliches Verhalten, das die Interessen der Hoch-

schule beeinträchtigt.

2

Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG)

Disziplinarmassnahmen sind

a. schriftlicher Verweis,

b. Ausschluss von Lehrveranstaltungen oder von der Benützung von

Einrichtungen der Hochschule für die Dauer von mindestens einem

Semester, wobei diese Massnahmen miteinander verbunden wer-

den können,

c. Ausschluss vom Studium und von Prüfungen für die Dauer von min-

destens einem Semester,

d. definitiver Ausschluss vom Studium.

Bei schweren oder wiederholten Verfehlungen kann die Rek-

torin oder der Rektor bis zur Anordnung einer Disziplinarmassnahme

vorsorgliche Massnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die

Teilnahme an Veranstaltungen und Prüfungen oder das Betreten des

Hochschulareals verbieten.

1 Disziplinarverstösse verjähren drei Monate nach ihrer Ent-

deckung, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Begehung.

2 Die Frist von drei Monaten beginnt mit jeder Untersuchungshand-

lung neu zu laufen.

1 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Einlei-

tung eines Disziplinarverfahrens und bezeichnet die mit der Unter-

suchung zu betrauende Person. In schwerwiegenden Fällen kann sie

oder er aussenstehende Fachpersonen beiziehen.

2 Sie oder er teilt die Einleitung einer Untersuchung der beschul-

digten Person mit.

1 Aufgrund der Untersuchungsergebnisse verfügt die Rek-

torin oder der Rektor

a. die Einstellung des Verfahrens,

b. eine Disziplinarmassnahme.

2 Sie oder er erklärt unredlich erworbene Leistungsnachweise als

ungültig.

D. Exmatrikulation

1 Durch die Streichung aus der Liste der Studierenden (Ex-

matrikulation) erlöschen alle mit der Immatrikulation erworbenen

Rechte.

2 Die Hochschulleitung regelt das Verfahren der Exmatrikulation.

1.10.24-126

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Disziplinar-

massnahmen

Verjährung

Verfahren

a. Einleitung

b. Entscheid

3

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Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG)

3. Abschnitt: Auditorinnen und Auditoren

Begriff

Auditorinnen und Auditoren sind Personen, die von der

Hochschule zur Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen der

Bachelor- und Masterstudiengänge zugelassen sind.

Rechtsstellung

1 Die Hochschulleitung regelt die Zulassung von Audito-

rinnen und Auditoren und ihre Berechtigung zur Benützung der Ein-

richtungen.

2 Auditorinnen und Auditoren sind nicht immatrikuliert und kön-

nen keine ECTS-Punkte erwerben.

3 Die Disziplinarordnung (§§ 8–13) gilt für Auditorinnen und Audi-

toren sinngemäss.

4. Abschnitt: Fachhochschulrat

A. Vertretungen der Hochschulangehörigen

Wahlausschüsse

3 1 Jede Gruppe der Hochschulangehörigen gemäss § 9 Abs. 3

lit. b FaHG bildet für die Wahl ihrer Vertretung im Fachhochschulrat

einen Wahlausschuss.

2 Jede Hochschule entsendet in die einzelnen Wahlausschüsse gleich

viele Delegierte. Diese werden wie folgt bestimmt

a. für die einzelnen Gruppen von Hochschulangehörigen gemäss § 9

Abs. 3 lit. b Ziff. 1–4 FaHG: von den der Hochschulversammlung

angehörenden Personen der jeweiligen Gruppe,

b. für die Studierenden: vom Studierendenrat.

3 Die Wahlausschüsse wählen die Vertreterin oder den Vertreter

ihrer Gruppe im Fachhochschulrat sowie eine Stellvertreterin oder

einen Stellvertreter.

Verfahren

1 Die Wahlausschüsse konstituieren sich selbst. Sie bestim-

men eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

2 Die Delegierten sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmen-

gleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

4

Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG)

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Der Fachhochschulrat kann in Abweichung vom Wahlver- Wahl durch

fahren gemäss §§ 18 und 19 den Verband der jeweiligen Gruppe Hoch- Verbände

schulangehöriger mit der Wahl der Vertreterin oder des Vertreters

sowie einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters beauftragen, sofern

ein ordnungsgemässes Verfahren gewährleistet wird.

Kann eine Vertreterin oder ein Vertreter aus wichtigen Grün- Stellvertretung

den an einer Sitzung des Fachhochschulrates nicht mitwirken, nimmt

die Stellvertreterin oder der Stellvertreter daran teil.

1 Eine Vertreterin oder ein Vertreter wird für eine Dauer Dauer der

von zwei Jahren in den Fachhochschulrat abgeordnet. Wiederwahl ist Vertretung

zweimal möglich.

2 Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der betreffenden

Gruppe der Hochschulangehörigen oder aus der Hochschule aus, endet

die Vertretungsbefugnis.

B. Besondere Geschäfte und Ausschluss der Öffentlichkeit

Der Fachhochschulrat kann bei der Behandlung einzelner Besondere

Geschäfte aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Per- Geschäfte

sönlichkeitsschutzes, Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender

Stimme ausschliessen.

Die Verhandlungen des Fachhochschulrates sind nicht öffent- Ausschluss der

lich.

Öffentlichkeit

5. Abschnitt: Aufgaben der Bildungsdirektion

1 Die Bildungsdirektion koordiniert in Absprache mit der

Rektorenkonferenz der staatlichen Hochschulen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a-c

FaHG operative Belange zwischen den Hochschulen und erfüllt Aufga-

ben im Verkehr mit Bund und Kantonen, insbesondere im finanziellen

und administrativen Bereich.5

2 Das Hochschulamt führt die Geschäftsstelle des Fachhochschul-

rates.

1.10.24-126

5

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Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG)

6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Disziplinar-

ordnung

Inkrafttreten

Disziplinarverstösse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung

begangen wurden, werden nach bisherigem Recht geahndet.

6

1 OS 64, 162; Begründung siehe ABI 2009, 562.

2 LS 414.10.

3 Fassung gemäss RRB vom 22. Juni 2022 (OS 77, 485; ABI 2022-07-08). In Kraft

seit 1. August 2024.

4 Aufgehoben durch RRB vom 22. Juni 2022 (OS 77, 485; AB1 2022-07-08). In

Kraft seit 1. August 2024.

5 Fassung gemäss RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 234; AB1 2023-05-31). In Kraft

seit 1. August 2024.

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