Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.10 FAHGLHESSUP CH-ZH

Art. 8 : Fachhochschulgesetz (FaHG)

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Art. 8

11 1 Der Regierungsrat übt die allgemeine Aufsicht über die

Hochschulen aus.

a. 2 Der Regierungsrat

stellt dem Kantonsrat Antrag für Beschlüsse gemäss § 7 Abs. 2,

b.18 wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mit-

glieder des Fachhochschulrates und legt die Entschädigung fest,

c.22 ordnet Zulassungsbeschränkungen an,

d.22 trifft im Bereich der privaten Hochschulen die Entscheidungen ge-

mäss §§ 34 f.

Zusammen-

setzung und

Wahl

2. Abschnitt: Fachhochschulrat

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