414.10
FAHGLHESSUP
CH-ZH
Art. 8 : Fachhochschulgesetz (FaHG)
Art. 8
11 1 Der Regierungsrat übt die allgemeine Aufsicht über die
Hochschulen aus.
a. 2 Der Regierungsrat
stellt dem Kantonsrat Antrag für Beschlüsse gemäss § 7 Abs. 2,
b.18 wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mit-
glieder des Fachhochschulrates und legt die Entschädigung fest,
c.22 ordnet Zulassungsbeschränkungen an,
d.22 trifft im Bereich der privaten Hochschulen die Entscheidungen ge-
mäss §§ 34 f.
Zusammen-
setzung und
Wahl
2. Abschnitt: Fachhochschulrat