414.10
FAHGLHESSUP
CH-ZH
Art. 4 : Fachhochschulgesetz (FaHG)
Art. 4
11 1 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist gewährleistet.
2 Wer lehrt oder forscht, beurteilt die eingesetzten Mittel und die
möglichen Folgen der wissenschaftlichen Arbeit unter ethischen Gesichts-
punkten und im Hinblick auf ihre möglichen Auswirkungen auf Mensch
und Umwelt.
3 Die Hochschulen treffen entsprechende Vorkehrungen.
Besondere
Leistungen