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Art. 4 : Fachhochschulgesetz (FaHG)

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Art. 4

11 1 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist gewährleistet.

2 Wer lehrt oder forscht, beurteilt die eingesetzten Mittel und die

möglichen Folgen der wissenschaftlichen Arbeit unter ethischen Gesichts-

punkten und im Hinblick auf ihre möglichen Auswirkungen auf Mensch

und Umwelt.

3 Die Hochschulen treffen entsprechende Vorkehrungen.

Besondere

Leistungen

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