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414.10 FAHGLHESSUP CH-ZH

Art. 3a : Fachhochschulgesetz (FaHG)

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Art. 3a

21 1 Die Hochschulen bereiten durch praxisorientierte Studien- Zweck und

gänge auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissen- Auftrag

schaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder gestalterische und künst-

lerische Fähigkeiten erfordern.

2 Sie ergänzen ihre Studiengänge durch Weiterbildungsangebote.

1.10.24-126

1

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Fachhochschulgesetz (FaHG)

3 Sie betreiben anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung

und erbringen Dienstleistungen für Dritte.

4 Sie verleihen Titel nach Massgabe des Bundesrechts und ihrer Stu-

dienordnungen.

Zusammen-

arbeit

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