414.10
FAHGLHESSUP
CH-ZH
Art. 3a : Fachhochschulgesetz (FaHG)
Art. 3a
21 1 Die Hochschulen bereiten durch praxisorientierte Studien- Zweck und
gänge auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissen- Auftrag
schaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder gestalterische und künst-
lerische Fähigkeiten erfordern.
2 Sie ergänzen ihre Studiengänge durch Weiterbildungsangebote.
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Fachhochschulgesetz (FaHG)
3 Sie betreiben anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung
und erbringen Dienstleistungen für Dritte.
4 Sie verleihen Titel nach Massgabe des Bundesrechts und ihrer Stu-
dienordnungen.
Zusammen-
arbeit