Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.10 FAHGLHESSUP CH-ZH

Art. 39 : Fachhochschulgesetz (FaHG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39

3 1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die folgenden Hochschu-

len ganz oder teilweise als staatliche Hochschulen zu führen oder mit

den Trägerschaften dieser Hochschulen Vereinbarungen gemäss § 34

Abs. 2 abzuschliessen

a. Hochschule für Angewandte Psychologie Zürich,

b. Hochschule für Soziale Arbeit,

c. Hochschule für Technik, Wirtschaft und Verwaltung Zürich,

d. Hochschule Wädenswil,

e. Hochschule für Musik und Theater Zürich.

14

Fachhochschulgesetz (FaHG)

414.10

2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Hochschulen gemäss Abs. 1

lit. a, b und d mit der Zürcher Hochschule Winterthur unter dem Namen

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften zusammenzufüh-

ren.

3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Hochschule für Musik und

Theater Zürich mit der Hochschule für Gestaltung und Kunst unter

dem Namen Zürcher Hochschule der Künste zusammenzuführen.

← Art. 38 Fachhochschulgesetz (FaHG) Art. 40 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →