Art. 39 : Fachhochschulgesetz (FaHG)
Art. 39
3 1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die folgenden Hochschu-
len ganz oder teilweise als staatliche Hochschulen zu führen oder mit
den Trägerschaften dieser Hochschulen Vereinbarungen gemäss § 34
Abs. 2 abzuschliessen
a. Hochschule für Angewandte Psychologie Zürich,
b. Hochschule für Soziale Arbeit,
c. Hochschule für Technik, Wirtschaft und Verwaltung Zürich,
d. Hochschule Wädenswil,
e. Hochschule für Musik und Theater Zürich.
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Fachhochschulgesetz (FaHG)
414.10
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Hochschulen gemäss Abs. 1
lit. a, b und d mit der Zürcher Hochschule Winterthur unter dem Namen
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften zusammenzufüh-
ren.
3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Hochschule für Musik und
Theater Zürich mit der Hochschule für Gestaltung und Kunst unter
dem Namen Zürcher Hochschule der Künste zusammenzuführen.