414.10
FAHGLHESSUP
CH-ZH
Art. 32 : Fachhochschulgesetz (FaHG)
Art. 32
12 1 Die Hochschulleitung regelt in einer Gebührenordnung: c. Von der
a. Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen,
b. Gebühren für freiwillige Angebote,
c. Gebühren für Dienstleistungen,
d. Gebühren für die Benutzung sozialer, kultureller und sportlicher
Einrichtungen,
e. weitere Benützungsgebühren.
2 Die Gebühren gemäss Abs. 1 sind in der Regel kostendeckend
oder marktgerecht festzusetzen. Für wissenschaftliche, kulturelle und
ähnliche Veranstaltungen kann die Gebührenordnung tiefere oder keine
Gebühren vorsehen.
3 Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren
ganz oder teilweise erlassen.
Hoch-
schulleitung
festgesetzte
Gebühren