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Art. 32 : Fachhochschulgesetz (FaHG)

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Art. 32

12 1 Die Hochschulleitung regelt in einer Gebührenordnung: c. Von der

a. Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen,

b. Gebühren für freiwillige Angebote,

c. Gebühren für Dienstleistungen,

d. Gebühren für die Benutzung sozialer, kultureller und sportlicher

Einrichtungen,

e. weitere Benützungsgebühren.

2 Die Gebühren gemäss Abs. 1 sind in der Regel kostendeckend

oder marktgerecht festzusetzen. Für wissenschaftliche, kulturelle und

ähnliche Veranstaltungen kann die Gebührenordnung tiefere oder keine

Gebühren vorsehen.

3 Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren

ganz oder teilweise erlassen.

Hoch-

schulleitung

festgesetzte

Gebühren

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