414.10
FAHGLHESSUP
CH-ZH
Art. 3 : Fachhochschulgesetz (FaHG)
Art. 3
22
1 Der Kanton führt folgende staatlichen Hochschulen
a. Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW),
b. Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK),
c. Pädagogische Hochschule Zürich (PHΖΗ).
2 Die staatlichen Hochschulen sind öffentlichrechtliche Anstalten des
Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Der Kanton kann
a. weitere Hochschulen errichten,
b. bestehende Hochschulen zusammenlegen oder schliessen,
c. Fachbereiche oder Studiengänge anderer staatlicher oder privater
Hochschulen oder weiterer Institutionen des Hochschulbereichs in
die Hochschulen integrieren.
arbeit im Hoch-
schulbereich
Hochschulen