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414.10 FAHGLHESSUP CH-ZH

Art. 3 : Fachhochschulgesetz (FaHG)

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Art. 3

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1 Der Kanton führt folgende staatlichen Hochschulen

a. Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW),

b. Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK),

c. Pädagogische Hochschule Zürich (PHΖΗ).

2 Die staatlichen Hochschulen sind öffentlichrechtliche Anstalten des

Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.

3 Der Kanton kann

a. weitere Hochschulen errichten,

b. bestehende Hochschulen zusammenlegen oder schliessen,

c. Fachbereiche oder Studiengänge anderer staatlicher oder privater

Hochschulen oder weiterer Institutionen des Hochschulbereichs in

die Hochschulen integrieren.

arbeit im Hoch-

schulbereich

Hochschulen

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