414.10
FAHGLHESSUP
CH-ZH
Art. 2 : Fachhochschulgesetz (FaHG)
Art. 2
1 Der Kanton fördert die schweizerische und die internatio- Zusammen-
nale Zusammenarbeit im Hochschulbereich.22
2 Er kann mit dem Bund, anderen Kantonen und anderen Schul-
trägern des öffentlichen und privaten Rechts Vereinbarungen über die
Zusammenarbeit und Koordination abschliessen.