Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 2 : Fachhochschulgesetz (FaHG)

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Art. 2

1 Der Kanton fördert die schweizerische und die internatio- Zusammen-

nale Zusammenarbeit im Hochschulbereich.22

2 Er kann mit dem Bund, anderen Kantonen und anderen Schul-

trägern des öffentlichen und privaten Rechts Vereinbarungen über die

Zusammenarbeit und Koordination abschliessen.

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