Fachhochschulgesetz (FaHG) (FAHG)
Inhaltsübersicht (51)
Gesetzestext (51 Artikel)
22 Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Fachhochschulen (Hoch- Geltungsbereich
schulen) im Kanton Zürich. Es gilt für die privaten Hochschulen und
die weiteren Institutionen des Hochschulbereichs im Kanton, soweit es
dies ausdrücklich vorsieht.
1 Der Kanton fördert die schweizerische und die internatio- Zusammen-
nale Zusammenarbeit im Hochschulbereich.22
2 Er kann mit dem Bund, anderen Kantonen und anderen Schul-
trägern des öffentlichen und privaten Rechts Vereinbarungen über die
Zusammenarbeit und Koordination abschliessen.
22
1 Der Kanton führt folgende staatlichen Hochschulen
a. Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW),
b. Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK),
c. Pädagogische Hochschule Zürich (PHΖΗ).
2 Die staatlichen Hochschulen sind öffentlichrechtliche Anstalten des
Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Der Kanton kann
a. weitere Hochschulen errichten,
b. bestehende Hochschulen zusammenlegen oder schliessen,
c. Fachbereiche oder Studiengänge anderer staatlicher oder privater
Hochschulen oder weiterer Institutionen des Hochschulbereichs in
die Hochschulen integrieren.
arbeit im Hoch-
schulbereich
Hochschulen
21 1 Die Hochschulen bereiten durch praxisorientierte Studien- Zweck und
gänge auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissen- Auftrag
schaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder gestalterische und künst-
lerische Fähigkeiten erfordern.
2 Sie ergänzen ihre Studiengänge durch Weiterbildungsangebote.
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Fachhochschulgesetz (FaHG)
3 Sie betreiben anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung
und erbringen Dienstleistungen für Dritte.
4 Sie verleihen Titel nach Massgabe des Bundesrechts und ihrer Stu-
dienordnungen.
Zusammen-
arbeit
21 Die Hochschulen arbeiten mit anderen in- und ausländi-
schen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.
Diversität
21 1 Die Hochschulen fördern die Chancengerechtigkeit und
Diversität.
2 Sie streben eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in allen
Funktionen und Gremien an.
Freiheit und
Verantwortung
der Wissen-
schaft
11 1 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist gewährleistet.
2 Wer lehrt oder forscht, beurteilt die eingesetzten Mittel und die
möglichen Folgen der wissenschaftlichen Arbeit unter ethischen Gesichts-
punkten und im Hinblick auf ihre möglichen Auswirkungen auf Mensch
und Umwelt.
3 Die Hochschulen treffen entsprechende Vorkehrungen.
Besondere
Leistungen
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1 Die Hochschulen können zugunsten der Öffentlichkeit be-
sondere wissenschaftliche und kulturelle Leistungen erbringen.
2 Sie können für ihre Angehörigen soziale, kulturelle und gesund-
heitsfördernde Einrichtungen sowie Einrichtungen des Hochschulsports
führen oder unterstützen.
3 Die ZHdK kann im Leistungsbereich Tanz gemäss § 28 Abs. 2
Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche führen oder unterstüt-
zen.
Beteiligungen
11 1 Die Hochschulen können sich an juristischen Personen des
öffentlichen und des privaten Rechts und an Gesellschaften beteiligen.
2 Sie dürfen in den verantwortlichen Organen dieser juristischen
Personen und Gesellschaften keine Mehrheitsposition einnehmen, aus-
genommen bei der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen.
3 Eine Beteiligung ist insbesondere zur Verwertung von Immaterial-
güterrechten oder zur Umsetzung von Lehr- und Forschungsinhalten
zulässig.
4 Beteiligungen dürfen gegenüber privaten Anbietern zu keinen Wett-
bewerbsverzerrungen führen.
5 Sie unterliegen der Genehmigung durch den Fachhochschulrat.
6 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
2
Fachhochschulgesetz (FaHG)
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14 1 Die Hochschulen bearbeiten für die Erfüllung ihrer Auf- Bearbeitung
gaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und von Personen-
besonderer Personendaten von daten
a. Studierenden,
b. Teilnehmenden an Weiterbildungsstudiengängen und -program-
men,
c. Auditorinnen und Auditoren,
d. Studienanwärterinnen und -anwärtern.
2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über
a. Eignung,
b. Leistung,
c. Verhalten.
3 Sie werden auch bearbeitet, wenn eine Person nicht immatriku-
liert ist.
4 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten.
14 Der Fachhochschulrat kann von § 5 Abs. 2 des Gesetzes Aufbewahrungs-
über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20074 ab- fristen
weichende Aufbewahrungsfristen festlegen für Personendaten und be-
sondere Personendaten in
a. Aus- und Weiterbildungsausweisen,
b. Abschlussarbeiten.
2. Teil: Organisation22
1. Abschnitt: Kantonsrat und Regierungsrat
11 1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Hochschu- Kantonsrat
len aus.
2 Der Kantonsrat
a. beschliesst die Errichtung, Zusammenlegung oder Schliessung staa-
tlicher Hochschulen,
b. legt die Hauptstandorte der Hochschulen fest,
c. beschliesst die Globalbudgets der Hochschulen und die weiteren
Staatsleistungen,
d.22 genehmigt die Jahresberichte,
e.18 genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der
einzelnen Mitglieder des Fachhochschulrates.
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Regierungsrat
11 1 Der Regierungsrat übt die allgemeine Aufsicht über die
Hochschulen aus.
a. 2 Der Regierungsrat
stellt dem Kantonsrat Antrag für Beschlüsse gemäss § 7 Abs. 2,
b.18 wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mit-
glieder des Fachhochschulrates und legt die Entschädigung fest,
c.22 ordnet Zulassungsbeschränkungen an,
d.22 trifft im Bereich der privaten Hochschulen die Entscheidungen ge-
mäss §§ 34 f.
Zusammen-
setzung und
Wahl
2. Abschnitt: Fachhochschulrat
12 1 Der Fachhochschulrat setzt sich aus dem für das Bildungs-
wesen zuständigen Mitglied des Regierungsrates und sechs bis acht
vom Regierungsrat gewählten Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kul-
tur, Wirtschaft, Sozialwesen und Politik zusammen.
2 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Die
Wiederwahl ist zweimal möglich.
3 An den Sitzungen des Fachhochschulrates nehmen mit beraten-
der Stimme teil
a. die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen,
b.20 je eine Vertreterin oder ein Vertreter
1. der Professorinnen und Professoren,
2. des Lehr- und Forschungspersonals,
3. der Assistierenden,
4. des administrativen und technischen Personals,
5. der Studierenden.
c. die Leiterin oder der Leiter des für den Fachhochschulbereich
zuständigen Amtes.
4 Die Verordnung regelt die Zusammensetzung und die Wahl der
Vertretungen.
Funktion und
Aufgaben
22 1 Der Fachhochschulrat ist oberstes Organ des Hochschul-
bereichs. Er führt den Hochschulbereich strategisch und übt die Auf-
sicht über die Hochschulen aus.
2 Er stellt zuhanden des Regierungsrates Antrag
a. zur Festlegung der Hauptstandorte der Hochschulen,
b. auf Verabschiedung der Jahresberichte,
4
Fachhochschulgesetz (FaHG)
c. auf Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,
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d. auf Entscheidungen im Bereich der privaten Hochschulen gemäss
§§ 34 f.
3 Für die Antragstellung an den Regierungsrat gilt das Organisa-
tionsrecht des Regierungsrates.
4 Der Fachhochschulrat
a. genehmigt die Strategien der Hochschulen,
b. legt das Studienangebot auf Bachelor- und Masterstufe abschlies-
send fest und bewilligt die Studiengänge,
c. erlässt die Rahmenordnungen für die Bachelor- und Masterstudien-
gänge, wobei er Höchststudiendauern anordnen kann,
d. erlässt eine Rahmenordnung für die Weiterbildungsstudiengänge,
e. überwacht das System der Qualitätssicherung und Qualitätsentwick-
lung,
f. verabschiedet die Entwicklungs- und Finanzpläne der Hochschulen,
g. legt die Gliederungseinheiten der Hochschulen fest, insbesondere
die Departemente, Prorektorate und Organisationseinheiten gleicher
Stufe, und genehmigt deren Ordnungen,
h. genehmigt die Organisationsordnungen von Instituten sowie deren
Gründung oder Auflösung,
i. beschliesst über die Integration von Fachbereichen oder Studien-
gängen in die Hochschulen gemäss § 3 Abs. 3,
j. wählt die Rektorinnen und Rektoren sowie deren Stellvertreterin-
nen und Stellvertreter auf eine Amtsdauer von vier Jahren und ent-
lässt sie,
k. ernennt und entlässt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitun-
gen,
1. genehmigt die Stellenplanung der Hochschulen für die Professuren
und ernennt und entlässt die Professorinnen und Professoren,
m. regelt die kantonalen Zulassungsvoraussetzungen,
n. erfüllt die weiteren Aufgaben gemäss diesem Gesetz.
5 Wiederwahl der Rektorinnen und Rektoren sowie ihrer Stellver-
treterinnen und Stellvertreter ist möglich.
6 Der Fachhochschulrat regelt seine Organisation und die Behand-
lung der ihm übertragenen Geschäfte.
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Fachhochschulgesetz (FaHG)
3. Abschnitt: Rektorenkonferenz
11 Die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen bilden
die Rektorenkonferenz. Diese koordiniert die hochschulübergreifen-
den Angelegenheiten. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des für den
Fachhochschulbereich zuständigen Amtes nimmt an den Sitzungen mit
beratender Stimme teil.
3. Teil: Staatliche Hochschulen
1. Abschnitt: Angehörige der Hochschulen
A. Hochschulpersonal
Zusammen-
setzung
20 1 Das Hochschulpersonal setzt sich zusammen aus
a. den Professorinnen und Professoren,
b. dem Lehr- und Forschungspersonal,
c. den Assistierenden,
d. dem administrativen und technischen Personal.
2 Der Regierungsrat kann weitere Personalkategorien bilden.
3 Die Verordnung regelt Aufgaben, Verantwortung, Kompetenzen,
Schnittstellen und Übergänge der Personalkategorien gemäss Abs. 1
lit. a-c sowie innerhalb von Abs. 1 lit. b.
4 Zum Hochschulpersonal gehören auch die Mitarbeitenden, die pri-
vatrechtlich angestellt sind.
Qualifikations-
stellen
Anforderungen
19 1 Zur Nachwuchsförderung können befristete Stellen
(Qualifikationsstellen) geschaffen werden.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen gehören dem
Lehr- und Forschungspersonal oder den Assistierenden an.
3 Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen für Professu-
ren (Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren) gehören dem
Lehr- und Forschungspersonal an.
19 1 Die Professorinnen und Professoren sowie das Lehr- und
Forschungspersonal verfügen nebst einer abgeschlossenen Hochschul-
ausbildung oder einem gleichwertigen Abschluss über Berufserfahrung.
2 Die Professorinnen und Professoren verfügen über mehrjährige
Berufserfahrung, davon mindestens fünf Jahre einschlägige Praxis oder
in einer gleichwertigen Tätigkeit.
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Fachhochschulgesetz (FaHG)
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3 Die Anstellungsbehörde kann ausnahmsweise vom Erfordernis
eines Hochschulabschlusses oder der Berufserfahrung absehen, wenn
die fachliche Eignung auf andere Weise nachgewiesen wird.
4 Die Professorinnen und Professoren sowie das Lehrpersonal müs-
sen über eine methodisch-didaktische Qualifikation verfügen.
20 1 Die Professorinnen und Professoren sowie das Lehr- und Aufgaben
Forschungspersonal sind verantwortlich für Lehre, Forschung und Ent-
wicklung, Weiterbildung sowie Dienstleistungen. Sie wirken bei orga-
nisatorischen Aufgaben mit.
2 Die Professorinnen und Professoren tragen die Hauptverantwor-
tung für die Entwicklung ihres Fachgebiets.
3 Die Assistierenden unterstützen die Professorinnen und Professo-
ren sowie das Lehr- und Forschungspersonal in ihren Aufgaben.
4 Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb
sicher.
12
Staatsangestellten. Die Verordnung kann abweichende Bestimmungen
vorsehen, soweit es die Verhältnisse an den Hochschulen erfordern.
1 Das Hochschulpersonal untersteht dem Personalrecht der Rechtsstellung
2 Das Hochschulpersonal hat ein Recht auf Mitwirkung.
3 Die Verordnung kann privatrechtliche Anstellungen vorsehen.
21 1 Jedes Mitglied der Hochschulleitung sowie jede Profes- Offenlegung
sorin und jeder Professor unterrichtet die Hochschulleitung schriftlich von Interessen-
bindungen
über
a. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kanto-
naler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Gesell-
schaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen
Rechts,
b. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kan-
tonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen,
c. Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes,
des Kantons und der Gemeinden.
2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das
Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die
Veröffentlichung der Angaben.
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Neben-
tätigkeiten
Rechte
an Immaterial-
gütern
a. Grundsatz
b. Einzelheiten
12 Die Verordnung regelt
a. die Bewilligungspflicht für Nebentätigkeiten und öffentliche Äm-
ter,
b. die Abgaben für die Beanspruchung von Einrichtungen oder Per-
sonal der Hochschule bei Nebentätigkeiten.
20 Die Hochschulen fördern die Entwicklung von Immaterial-
gütern und setzen sich für deren Schutz ein. Sie unterstützen die Ver-
wertung der Immaterialgüterrechte.
19 1 Rechte an Immaterialgütern, insbesondere Urheber-,
Design-, Marken- und Patentrechte, die in Ausübung dienstlicher Ver-
pflichtungen geschaffen werden, gehören der Hochschule. Abweichende
Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Das Urheberpersönlichkeitsrecht
bleibt gewahrt.
2 Soweit die Hochschule aus der Verwertung von Rechten an Im-
materialgütern einen Gewinn erzielt, ist das an ihrer Schaffung mitwir-
kende Hochschulpersonal angemessen zu beteiligen. Die Verordnung
regelt die Einzelheiten.
Zulassung
B. Studierende
11 1 Studienanwärterinnen und -anwärter werden zum Studium
zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen des Bundesrechts
und des kantonalen Rechts erfüllen.
2 Eignungsabklärungen können als Zulassungsvoraussetzung für das
Studium auf Bachelor- und Masterstufe sowie für Leistungsbereiche,
die nicht der Hochschulstufe zuzurechnen sind, durchgeführt werden.
Die Abklärungen können ausserschulischen oder ausserkantonalen Stel-
len übertragen werden.22
Zulassungs-
beschränkungen
11 1 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Fachhochschul-
rates für einzelne Hochschulen oder einzelne Studiengänge Zulassungs-
beschränkungen anordnen, soweit dies zur Gewährleistung eines ord-
nungsgemässen Studienbetriebs erforderlich ist.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet grundsätzlich die Eig-
nung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Die Eignungs-
abklärungen können ausserschulischen oder ausserkantonalen Stellen
übertragen werden.
3 Studienanwärterinnen und -anwärter können im Rahmen von Ver-
einbarungen mit anderen Schulträgern einer anderen Fachhochschule
zur Einschreibung zugewiesen werden.
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4 Der Regierungsrat kann die Zahl der ausländischen Studierenden,
die zum Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises
ihren gesetzlichen Wohnsitz im Ausland hatten, beschränken.
5 Die Regelung gilt sinngemäss für Leistungsbereiche, die nicht der
Hochschulstufe zuzurechnen sind.16
22 1 Die Hochschulen können ihre Studiengänge in verschiede- Studiendauer
nen Studienformen anbieten. Bezüglich Ausrichtung und Studiendauer und Studien-
richten sie sich nach dem Bundesrecht.
2 Studierende, welche die Höchststudiendauer überschreiten, kön-
nen ausgeschlossen werden.
11 1 Die Verordnung regelt das Disziplinarrecht.
2 Wer schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung ver-
stösst, kann von der Hochschule ausgeschlossen werden.
form
Disziplinar-
ordnung
11 1 Die Studierenden wählen den Studierendenrat ihrer Hoch- Organisation
schule.
2 Die Studierendenräte wählen die Vertretung der Studierenden in
die Hochschulorgane, soweit Gesetz und Verordnung eine Vertretung
vorsehen.
3 Jeder Studierendenrat erlässt eine Geschäftsordnung. Diese unter-
liegt der Genehmigung durch die Hochschulleitung.
der Studieren-
den
11 1 Die Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Stu- Rechtsstellung
dierenden sowie der Auditorinnen und Auditoren.
2 § 16 a gilt auch für Studierende, die Immaterialgüter im Rahmen
ihres Studiums schaffen.20
2. Abschnitt: Organe der Hochschulen
12 1 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Hochschule. Sie Rektorin oder
oder er führt den Vorsitz in der Hochschulleitung und vertritt die Hoch- Rektor
schule gegen aussen.
2 Die Rektorin oder der Rektor22
a. führt die Mitglieder der Hochschulleitung,
b. beantragt dem Fachhochschulrat die Ernennung einer Stellvertre-
terin oder eines Stellvertreters aus dem Kreis der Mitglieder der
Hochschulleitung,
c. entscheidet endgültig, wenn sich die Mitglieder der Hochschullei-
tung über Anträge an übergeordnete Instanzen nicht einig sind,
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d. beantragt das Globalbudget und die Jahresrechnung und entscheidet
über die Zuteilung der Mittel im Rahmen des Globalbudgets,
e. ist für alle Belange der Hochschule zuständig, die keinem anderen
Organ übertragen sind.
22 1 Die Hochschulleitung setzt sich zusammen aus
a. der Rektorin oder dem Rektor,
b. den Leiterinnen und Leitern der Departemente und Prorektorate,
c. der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor,
d. den weiteren Mitgliedern gemäss § 10 Abs. 4 lit. k.
2 Die Hochschulleitung
a. legt die Hochschulstrategie fest,
b. erlässt die Hochschulordnung sowie weitere für die Führung bedeut-
same Ordnungen, insbesondere die Departements-, Prorektorats-
und Institutsordnungen,
c. erlässt die Studienordnungen,
d. verleiht Bachelor- und Masterdiplome sowie andere Diplome und
Titel nach Massgabe der Studienordnungen,
e. kann Beiräte schaffen,
f. sorgt für die Qualitätssicherung,
g. beantragt dem Fachhochschulrat den Jahresbericht und den Ent-
wicklungs- und Finanzplan,
h. koordiniert die Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung
sowie die Dienstleistungen,
i. stellt das Personal an, entlässt es und nimmt die Personalführung
wahr, soweit diese Aufgaben nicht durch Gesetz oder Verordnung
einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Hochschulleitung kann
diese Aufgaben ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder der
Hochschulleitung übertragen.
3 Der Fachhochschulrat legt die Bezeichnungen für die Mitglieder
der Hochschulleitung fest.
22 1 Die Leiterinnen und Leiter der Departemente und der Pro-
rektorate führen ihre Organisationseinheiten und vertreten sie nach
aussen.
2 Sie bereiten die ihre Organisationseinheit betreffenden Geschäfte
zuhanden der Hochschulleitung vor und nehmen zu Fragen Stellung,
die für ihre Organisationseinheit oder die Hochschule von grundlegen-
der Bedeutung sind.
Hochschul-
leitung
Leitung der
Departemente
und Prorekto-
rate
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20 1 Die Hochschulversammlung setzt sich zusammen aus De- Mitwirkungs-
legierten
a. der Professorinnen und Professoren,
b. des Lehr- und Forschungspersonals,
c. der Assistierenden,
d. des administrativen und technischen Personals,
e. der Studierenden.
2 Die Hochschulversammlung nimmt zu Fragen Stellung, die für die
Hochschule von grundlegender Bedeutung sind.
3 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten.
organe
a. Hochschul-
versammlung
19 Die Hochschulleitung kann Mitwirkungsorgane auf Stufe b. Weitere
Departement vorsehen.
Mitwirkungs-
organe
3. Abschnitt: Finanzen
11 Jede Hochschule erstellt einen Entwicklungs- und Finanz- Entwicklungs-
plan mit den Zielen und Schwerpunkten von Lehre, Forschung und und Finanzplan
Entwicklung sowie Weiterbildung und Dienstleistungen. Sie ist dabei
an die Vorgaben des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans
(KEF) des Regierungsrates gebunden.
11 1 Der Kantonsrat bewilligt für jede Hochschule mit einem Staatsmittel
Globalbudget die Kostenbeiträge für den Betrieb der Hochschule.
2 Der Kanton kann im Rahmen des Globalbudgets Leistungsbereiche
einer Hochschule finanzieren, die nicht der Hochschulstufe zuzurechnen
sind und der Vorbildung für Gestaltung und Musik sowie für Tanz in der
Berufsbildung dienen. Die für das Bildungswesen zuständige Direktion
regelt die Einzelheiten in einer Leistungsvereinbarung mit der Hoch-
schule.16
3 Der Kanton stellt den Hochschulen die Bauten gemäss § 40 a des
Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantona-
len Verwaltung vom 6. Juni 20055 zur Verfügung.15
4 Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten der Hoch-
schulen.
11 1 Die finanzielle Unterstützung der Hochschulen durch Drittmittel
Dritte und die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter dür- und Dienst-
fen die Freiheit und Verantwortung von Lehre und Forschung nicht leistungen
gefährden.
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Gebühren
2 Die Verordnung regelt die Grundsätze für den Einsatz von Dritt-
mitteln und für die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Drit-
ter.
a. Ordentliche
Gebühren
b. Zusätzliche
Gebühr
12 1 Der Regierungsrat legt folgende Gebühren fest
a. Einschreibgebühren von Fr. 100 bis Fr. 200,
b. Studiensemestergebühren von Fr. 600 bis Fr. 1200,
c. Prüfungsgebühren von Fr. 150 bis Fr. 500,
d. Gebühren für Eignungsabklärungen von Fr. 600 bis Fr. 1200.
e.16 Gebühren für die Benutzung des Angebots einer Einrichtung des
Hochschulsports von Fr. 25 bis Fr. 100 pro Semester,
f.16 Gebühren für Vorbildungsangebote der ZHdK pro Studienjahr
für Hochschulstufe Vollzeit
für Hochschulstufe Teilzeit
für Berufsbildung
Fr. 8000 bis Fr. 14000
anteilmässig reduzierte Gebühr
für Vollzeit
Fr. 2000 bis Fr. 3500.
g.21 Gebühren für Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche pro
Studienjahr von Fr. 10000 bis Fr. 40000.
2 Der Regierungsrat kann den Gebührenrahmen der Teuerung an-
passen.
3 Für Studierende, welche die Normstudiendauer überschreiten, kann
der Regierungsrat die Studien- und Prüfungsgebühren bis zu den inter-
kantonal festgelegten Standardkostensätzen erhöhen.
4 Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren
ganz oder teilweise erlassen.
17 1 Der Regierungsrat verlangt von Studierenden mit stipen-
dienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons eine zusätzliche Ge-
bühr, sofern sich der entsprechende Wohnsitzkanton nicht im Rahmen
einer Vereinbarung an den Kosten der Hochschulen beteiligt. Die Höhe
der Gebühr darf die Beitragssätze der Vereinbarung nicht überschrei-
ten.
2 Diese Regelung gilt für ausländische Studierende und für Absol-
vierende der Leistungsbereiche gemäss § 28 Abs. 2 sinngemäss.
3 Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren
ganz oder teilweise erlassen.
4 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
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Fachhochschulgesetz (FaHG)
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12 1 Die Hochschulleitung regelt in einer Gebührenordnung: c. Von der
a. Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen,
b. Gebühren für freiwillige Angebote,
c. Gebühren für Dienstleistungen,
d. Gebühren für die Benutzung sozialer, kultureller und sportlicher
Einrichtungen,
e. weitere Benützungsgebühren.
2 Die Gebühren gemäss Abs. 1 sind in der Regel kostendeckend
oder marktgerecht festzusetzen. Für wissenschaftliche, kulturelle und
ähnliche Veranstaltungen kann die Gebührenordnung tiefere oder keine
Gebühren vorsehen.
3 Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren
ganz oder teilweise erlassen.
Hoch-
schulleitung
festgesetzte
Gebühren
11 1 Die Hochschulen sind dem Gesetz über Controlling und Finanzhaushalt
Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 und den Ausführungserlassen und Rechnungs-
führung
des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Die Verordnung kann Abweichungen davon vorsehen, soweit es
die Verhältnisse an den Hochschulen erfordern.
4. Teil: Private Hochschulen 22
22 1 Der Regierungsrat kann Hochschulen, weitere Institutio- Anerkennungen
nen des Hochschulbereichs, Fachbereiche oder Studiengänge privater
Trägerschaften anerkennen, wenn sie einem öffentlichen Bedürfnis ent-
sprechen und die Anforderungen für eine Akkreditierung nach Bun-
desrecht erfüllen.
2 Er kann mit privaten Trägerschaften vereinbaren, dass sie einzelne
Fachbereiche oder Studiengänge der staatlichen Hochschulen führen.
22 1 Der Regierungsrat kann an die Kosten der gemäss § 34 an- Subventionen
erkannten Hochschulen, weiteren Institutionen des Hochschulbereichs,
Fachbereiche oder Studiengänge und anderen vom Bund genehmigten
Hochschulen privater Trägerschaften Subventionen bis zu 80% der an-
rechenbaren Kosten leisten, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten vom
Kanton nicht oder nicht in einem ausreichenden Mass angeboten oder
unterstützt werden.
2 Die finanzielle Unterstützung kann mit Bedingungen und Aufla-
gen verbunden werden. Insbesondere kann dieses Gesetz auf Hoch-
schulen, weitere Institutionen des Hochschulbereichs, Fachbereiche oder
Studiengänge als teilweise oder ganz anwendbar erklärt werden.
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Fachhochschulgesetz (FaHG)
5. Teil: Rechtsschutz und Titelschutz
Rechtsmittel
11 1 Anordnungen des Fachhochschulrates können gemäss Ver-
waltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19596 mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden.13
2 Anordnungen staatlicher Hochschulen können mit Rekurs bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden. Die
Verordnung bezeichnet die Entscheide privater Hochschulen, die dem
Rekurs an die Rekurskommission unterliegen.22
3 Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen
werden auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzung von Verfah-
rensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist aus-
geschlossen.
4 Entscheide der Rekurskommission unterliegen nach Massgabe
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes der Beschwerde an das Verwal-
tungsgericht.
11 1 Ein zu Unrecht verliehener Titel wird durch die Instanz
entzogen, die ihn verliehen hat.
2 Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über die
unbefugte Führung akademischer Titel.
Titelschutz22
Übergangs-
regelung
Übernahme von
Hochschulen
und Bildung
der neuen
Hochschulen
6. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen
3 1 Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes
eine Übergangsordnung.
2 Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Controlling und Rech-
nungslegung vom 9. Januar 2006 gelten die Vorschriften des Finanz-
haushaltsgesetzes vom 2. September 19799 und die Ausführungserlasse
des Regierungsrates zu diesem Gesetz.
3 1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die folgenden Hochschu-
len ganz oder teilweise als staatliche Hochschulen zu führen oder mit
den Trägerschaften dieser Hochschulen Vereinbarungen gemäss § 34
Abs. 2 abzuschliessen
a. Hochschule für Angewandte Psychologie Zürich,
b. Hochschule für Soziale Arbeit,
c. Hochschule für Technik, Wirtschaft und Verwaltung Zürich,
d. Hochschule Wädenswil,
e. Hochschule für Musik und Theater Zürich.
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2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Hochschulen gemäss Abs. 1
lit. a, b und d mit der Zürcher Hochschule Winterthur unter dem Namen
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften zusammenzufüh-
ren.
3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Hochschule für Musik und
Theater Zürich mit der Hochschule für Gestaltung und Kunst unter
dem Namen Zürcher Hochschule der Künste zusammenzuführen.
12 Das Fachhochschulgesetz vom 27. September 1998 wird Aufhebung bis-
aufgehoben.
a. Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) vom 25. Okto-
ber 19997: ...10
b. Das Universitätsgesetz (UniG) vom 15. März 19988: . . .10
c. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19596: . . .10
herigen Rechts
Änderung bis-
herigen Rechts
1 OS 62, 189.
2 ABI 2006, 268.
3 §§ 38 und 39 in Kraft seit 1. Juni 2007 (OS 62, 203).
4 LS 170.4.
5 LS 172.1.
6 LS 175.2.
7 LS 414.41.
8 LS 415.11.
9 LS 611.
10 Text siehe OS 62, 189.
11 In Kraft seit 1. August 2007 (OS 62, 271).
12 In Kraft seit 1. Januar 2008 (OS 62, 271).
13 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
14 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-
dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 (OS 71, 9; ABI 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS
71, 463; ABI 2016-10-14).
15 Fassung gemäss G über die Organisation des Regierungsrates und der kan-
tonalen Verwaltung vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABI 2015-03-27). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
16 Eingefügt durch G vom 22. Oktober 2018 (OS 75, 109; ABI 2017-11-24). In
Kraft seit 1. August 2020.
1.10.24-126
15
414.10
Fachhochschulgesetz (FaHG)
17 Fassung gemäss G vom 22. Oktober 2018 (OS 75, 109; ABI 2017-11-24). In Kraft
seit 1. August 2020.
18 Fassung gemäss G vom 13. Juni 2022 (OS 77, 468; AB1 2021-09-24). In Kraft
seit 1. November 2022.
19 Eingefügt durch G vom 22. Februar 2021 (OS 77, 470; ABI 2020-01-17). In Kraft
seit 1. August 2024.
20 Fassung gemäss G vom 22. Februar 2021 (OS 77, 470; ABI 2020-01-17). In Kraft
seit 1. August 2024.
21 Eingefügt durch G vom 13. November 2023 (OS 79, 227; ABI 2021-09-24). In
Kraft seit 1. August 2024.
22 Fassung gemäss G vom 13. November 2023 (OS 79, 227; ABI 2021-09-24). In
Kraft seit 1. August 2024.
16