Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.10 FAHGLHESSUP CH-ZH

Fachhochschulgesetz (FaHG) (FAHG)

51 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (51)

Gesetzestext (51 Artikel)

22 Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Fachhochschulen (Hoch- Geltungsbereich

schulen) im Kanton Zürich. Es gilt für die privaten Hochschulen und

die weiteren Institutionen des Hochschulbereichs im Kanton, soweit es

dies ausdrücklich vorsieht.

1 Der Kanton fördert die schweizerische und die internatio- Zusammen-

nale Zusammenarbeit im Hochschulbereich.22

2 Er kann mit dem Bund, anderen Kantonen und anderen Schul-

trägern des öffentlichen und privaten Rechts Vereinbarungen über die

Zusammenarbeit und Koordination abschliessen.

22

1 Der Kanton führt folgende staatlichen Hochschulen

a. Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW),

b. Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK),

c. Pädagogische Hochschule Zürich (PHΖΗ).

2 Die staatlichen Hochschulen sind öffentlichrechtliche Anstalten des

Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.

3 Der Kanton kann

a. weitere Hochschulen errichten,

b. bestehende Hochschulen zusammenlegen oder schliessen,

c. Fachbereiche oder Studiengänge anderer staatlicher oder privater

Hochschulen oder weiterer Institutionen des Hochschulbereichs in

die Hochschulen integrieren.

arbeit im Hoch-

schulbereich

Hochschulen

21 1 Die Hochschulen bereiten durch praxisorientierte Studien- Zweck und

gänge auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissen- Auftrag

schaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder gestalterische und künst-

lerische Fähigkeiten erfordern.

2 Sie ergänzen ihre Studiengänge durch Weiterbildungsangebote.

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1

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Fachhochschulgesetz (FaHG)

3 Sie betreiben anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung

und erbringen Dienstleistungen für Dritte.

4 Sie verleihen Titel nach Massgabe des Bundesrechts und ihrer Stu-

dienordnungen.

Zusammen-

arbeit

21 Die Hochschulen arbeiten mit anderen in- und ausländi-

schen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.

Diversität

21 1 Die Hochschulen fördern die Chancengerechtigkeit und

Diversität.

2 Sie streben eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in allen

Funktionen und Gremien an.

Freiheit und

Verantwortung

der Wissen-

schaft

11 1 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist gewährleistet.

2 Wer lehrt oder forscht, beurteilt die eingesetzten Mittel und die

möglichen Folgen der wissenschaftlichen Arbeit unter ethischen Gesichts-

punkten und im Hinblick auf ihre möglichen Auswirkungen auf Mensch

und Umwelt.

3 Die Hochschulen treffen entsprechende Vorkehrungen.

Besondere

Leistungen

22

1 Die Hochschulen können zugunsten der Öffentlichkeit be-

sondere wissenschaftliche und kulturelle Leistungen erbringen.

2 Sie können für ihre Angehörigen soziale, kulturelle und gesund-

heitsfördernde Einrichtungen sowie Einrichtungen des Hochschulsports

führen oder unterstützen.

3 Die ZHdK kann im Leistungsbereich Tanz gemäss § 28 Abs. 2

Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche führen oder unterstüt-

zen.

Beteiligungen

11 1 Die Hochschulen können sich an juristischen Personen des

öffentlichen und des privaten Rechts und an Gesellschaften beteiligen.

2 Sie dürfen in den verantwortlichen Organen dieser juristischen

Personen und Gesellschaften keine Mehrheitsposition einnehmen, aus-

genommen bei der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen.

3 Eine Beteiligung ist insbesondere zur Verwertung von Immaterial-

güterrechten oder zur Umsetzung von Lehr- und Forschungsinhalten

zulässig.

4 Beteiligungen dürfen gegenüber privaten Anbietern zu keinen Wett-

bewerbsverzerrungen führen.

5 Sie unterliegen der Genehmigung durch den Fachhochschulrat.

6 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

2

Fachhochschulgesetz (FaHG)

414.10

14 1 Die Hochschulen bearbeiten für die Erfüllung ihrer Auf- Bearbeitung

gaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und von Personen-

besonderer Personendaten von daten

a. Studierenden,

b. Teilnehmenden an Weiterbildungsstudiengängen und -program-

men,

c. Auditorinnen und Auditoren,

d. Studienanwärterinnen und -anwärtern.

2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über

a. Eignung,

b. Leistung,

c. Verhalten.

3 Sie werden auch bearbeitet, wenn eine Person nicht immatriku-

liert ist.

4 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten.

14 Der Fachhochschulrat kann von § 5 Abs. 2 des Gesetzes Aufbewahrungs-

über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20074 ab- fristen

weichende Aufbewahrungsfristen festlegen für Personendaten und be-

sondere Personendaten in

a. Aus- und Weiterbildungsausweisen,

b. Abschlussarbeiten.

2. Teil: Organisation22

1. Abschnitt: Kantonsrat und Regierungsrat

11 1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Hochschu- Kantonsrat

len aus.

2 Der Kantonsrat

a. beschliesst die Errichtung, Zusammenlegung oder Schliessung staa-

tlicher Hochschulen,

b. legt die Hauptstandorte der Hochschulen fest,

c. beschliesst die Globalbudgets der Hochschulen und die weiteren

Staatsleistungen,

d.22 genehmigt die Jahresberichte,

e.18 genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der

einzelnen Mitglieder des Fachhochschulrates.

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3

414.10 Fachhochschulgesetz (FaHG)

Regierungsrat

11 1 Der Regierungsrat übt die allgemeine Aufsicht über die

Hochschulen aus.

a. 2 Der Regierungsrat

stellt dem Kantonsrat Antrag für Beschlüsse gemäss § 7 Abs. 2,

b.18 wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mit-

glieder des Fachhochschulrates und legt die Entschädigung fest,

c.22 ordnet Zulassungsbeschränkungen an,

d.22 trifft im Bereich der privaten Hochschulen die Entscheidungen ge-

mäss §§ 34 f.

Zusammen-

setzung und

Wahl

2. Abschnitt: Fachhochschulrat

12 1 Der Fachhochschulrat setzt sich aus dem für das Bildungs-

wesen zuständigen Mitglied des Regierungsrates und sechs bis acht

vom Regierungsrat gewählten Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kul-

tur, Wirtschaft, Sozialwesen und Politik zusammen.

2 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Die

Wiederwahl ist zweimal möglich.

3 An den Sitzungen des Fachhochschulrates nehmen mit beraten-

der Stimme teil

a. die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen,

b.20 je eine Vertreterin oder ein Vertreter

1. der Professorinnen und Professoren,

2. des Lehr- und Forschungspersonals,

3. der Assistierenden,

4. des administrativen und technischen Personals,

5. der Studierenden.

c. die Leiterin oder der Leiter des für den Fachhochschulbereich

zuständigen Amtes.

4 Die Verordnung regelt die Zusammensetzung und die Wahl der

Vertretungen.

Funktion und

Aufgaben

22 1 Der Fachhochschulrat ist oberstes Organ des Hochschul-

bereichs. Er führt den Hochschulbereich strategisch und übt die Auf-

sicht über die Hochschulen aus.

2 Er stellt zuhanden des Regierungsrates Antrag

a. zur Festlegung der Hauptstandorte der Hochschulen,

b. auf Verabschiedung der Jahresberichte,

4

Fachhochschulgesetz (FaHG)

c. auf Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,

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d. auf Entscheidungen im Bereich der privaten Hochschulen gemäss

§§ 34 f.

3 Für die Antragstellung an den Regierungsrat gilt das Organisa-

tionsrecht des Regierungsrates.

4 Der Fachhochschulrat

a. genehmigt die Strategien der Hochschulen,

b. legt das Studienangebot auf Bachelor- und Masterstufe abschlies-

send fest und bewilligt die Studiengänge,

c. erlässt die Rahmenordnungen für die Bachelor- und Masterstudien-

gänge, wobei er Höchststudiendauern anordnen kann,

d. erlässt eine Rahmenordnung für die Weiterbildungsstudiengänge,

e. überwacht das System der Qualitätssicherung und Qualitätsentwick-

lung,

f. verabschiedet die Entwicklungs- und Finanzpläne der Hochschulen,

g. legt die Gliederungseinheiten der Hochschulen fest, insbesondere

die Departemente, Prorektorate und Organisationseinheiten gleicher

Stufe, und genehmigt deren Ordnungen,

h. genehmigt die Organisationsordnungen von Instituten sowie deren

Gründung oder Auflösung,

i. beschliesst über die Integration von Fachbereichen oder Studien-

gängen in die Hochschulen gemäss § 3 Abs. 3,

j. wählt die Rektorinnen und Rektoren sowie deren Stellvertreterin-

nen und Stellvertreter auf eine Amtsdauer von vier Jahren und ent-

lässt sie,

k. ernennt und entlässt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitun-

gen,

1. genehmigt die Stellenplanung der Hochschulen für die Professuren

und ernennt und entlässt die Professorinnen und Professoren,

m. regelt die kantonalen Zulassungsvoraussetzungen,

n. erfüllt die weiteren Aufgaben gemäss diesem Gesetz.

5 Wiederwahl der Rektorinnen und Rektoren sowie ihrer Stellver-

treterinnen und Stellvertreter ist möglich.

6 Der Fachhochschulrat regelt seine Organisation und die Behand-

lung der ihm übertragenen Geschäfte.

1.10.24-126

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Fachhochschulgesetz (FaHG)

3. Abschnitt: Rektorenkonferenz

11 Die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen bilden

die Rektorenkonferenz. Diese koordiniert die hochschulübergreifen-

den Angelegenheiten. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des für den

Fachhochschulbereich zuständigen Amtes nimmt an den Sitzungen mit

beratender Stimme teil.

3. Teil: Staatliche Hochschulen

1. Abschnitt: Angehörige der Hochschulen

A. Hochschulpersonal

Zusammen-

setzung

20 1 Das Hochschulpersonal setzt sich zusammen aus

a. den Professorinnen und Professoren,

b. dem Lehr- und Forschungspersonal,

c. den Assistierenden,

d. dem administrativen und technischen Personal.

2 Der Regierungsrat kann weitere Personalkategorien bilden.

3 Die Verordnung regelt Aufgaben, Verantwortung, Kompetenzen,

Schnittstellen und Übergänge der Personalkategorien gemäss Abs. 1

lit. a-c sowie innerhalb von Abs. 1 lit. b.

4 Zum Hochschulpersonal gehören auch die Mitarbeitenden, die pri-

vatrechtlich angestellt sind.

Qualifikations-

stellen

Anforderungen

19 1 Zur Nachwuchsförderung können befristete Stellen

(Qualifikationsstellen) geschaffen werden.

2 Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen gehören dem

Lehr- und Forschungspersonal oder den Assistierenden an.

3 Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen für Professu-

ren (Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren) gehören dem

Lehr- und Forschungspersonal an.

19 1 Die Professorinnen und Professoren sowie das Lehr- und

Forschungspersonal verfügen nebst einer abgeschlossenen Hochschul-

ausbildung oder einem gleichwertigen Abschluss über Berufserfahrung.

2 Die Professorinnen und Professoren verfügen über mehrjährige

Berufserfahrung, davon mindestens fünf Jahre einschlägige Praxis oder

in einer gleichwertigen Tätigkeit.

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Fachhochschulgesetz (FaHG)

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3 Die Anstellungsbehörde kann ausnahmsweise vom Erfordernis

eines Hochschulabschlusses oder der Berufserfahrung absehen, wenn

die fachliche Eignung auf andere Weise nachgewiesen wird.

4 Die Professorinnen und Professoren sowie das Lehrpersonal müs-

sen über eine methodisch-didaktische Qualifikation verfügen.

20 1 Die Professorinnen und Professoren sowie das Lehr- und Aufgaben

Forschungspersonal sind verantwortlich für Lehre, Forschung und Ent-

wicklung, Weiterbildung sowie Dienstleistungen. Sie wirken bei orga-

nisatorischen Aufgaben mit.

2 Die Professorinnen und Professoren tragen die Hauptverantwor-

tung für die Entwicklung ihres Fachgebiets.

3 Die Assistierenden unterstützen die Professorinnen und Professo-

ren sowie das Lehr- und Forschungspersonal in ihren Aufgaben.

4 Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb

sicher.

12

Staatsangestellten. Die Verordnung kann abweichende Bestimmungen

vorsehen, soweit es die Verhältnisse an den Hochschulen erfordern.

1 Das Hochschulpersonal untersteht dem Personalrecht der Rechtsstellung

2 Das Hochschulpersonal hat ein Recht auf Mitwirkung.

3 Die Verordnung kann privatrechtliche Anstellungen vorsehen.

21 1 Jedes Mitglied der Hochschulleitung sowie jede Profes- Offenlegung

sorin und jeder Professor unterrichtet die Hochschulleitung schriftlich von Interessen-

bindungen

über

a. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kanto-

naler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Gesell-

schaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen

Rechts,

b. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kan-

tonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen,

c. Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes,

des Kantons und der Gemeinden.

2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das

Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

3 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die

Veröffentlichung der Angaben.

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Fachhochschulgesetz (FaHG)

Neben-

tätigkeiten

Rechte

an Immaterial-

gütern

a. Grundsatz

b. Einzelheiten

12 Die Verordnung regelt

a. die Bewilligungspflicht für Nebentätigkeiten und öffentliche Äm-

ter,

b. die Abgaben für die Beanspruchung von Einrichtungen oder Per-

sonal der Hochschule bei Nebentätigkeiten.

20 Die Hochschulen fördern die Entwicklung von Immaterial-

gütern und setzen sich für deren Schutz ein. Sie unterstützen die Ver-

wertung der Immaterialgüterrechte.

19 1 Rechte an Immaterialgütern, insbesondere Urheber-,

Design-, Marken- und Patentrechte, die in Ausübung dienstlicher Ver-

pflichtungen geschaffen werden, gehören der Hochschule. Abweichende

Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Das Urheberpersönlichkeitsrecht

bleibt gewahrt.

2 Soweit die Hochschule aus der Verwertung von Rechten an Im-

materialgütern einen Gewinn erzielt, ist das an ihrer Schaffung mitwir-

kende Hochschulpersonal angemessen zu beteiligen. Die Verordnung

regelt die Einzelheiten.

Zulassung

B. Studierende

11 1 Studienanwärterinnen und -anwärter werden zum Studium

zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen des Bundesrechts

und des kantonalen Rechts erfüllen.

2 Eignungsabklärungen können als Zulassungsvoraussetzung für das

Studium auf Bachelor- und Masterstufe sowie für Leistungsbereiche,

die nicht der Hochschulstufe zuzurechnen sind, durchgeführt werden.

Die Abklärungen können ausserschulischen oder ausserkantonalen Stel-

len übertragen werden.22

Zulassungs-

beschränkungen

11 1 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Fachhochschul-

rates für einzelne Hochschulen oder einzelne Studiengänge Zulassungs-

beschränkungen anordnen, soweit dies zur Gewährleistung eines ord-

nungsgemässen Studienbetriebs erforderlich ist.

2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet grundsätzlich die Eig-

nung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Die Eignungs-

abklärungen können ausserschulischen oder ausserkantonalen Stellen

übertragen werden.

3 Studienanwärterinnen und -anwärter können im Rahmen von Ver-

einbarungen mit anderen Schulträgern einer anderen Fachhochschule

zur Einschreibung zugewiesen werden.

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Fachhochschulgesetz (FaHG)

414.10

4 Der Regierungsrat kann die Zahl der ausländischen Studierenden,

die zum Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises

ihren gesetzlichen Wohnsitz im Ausland hatten, beschränken.

5 Die Regelung gilt sinngemäss für Leistungsbereiche, die nicht der

Hochschulstufe zuzurechnen sind.16

22 1 Die Hochschulen können ihre Studiengänge in verschiede- Studiendauer

nen Studienformen anbieten. Bezüglich Ausrichtung und Studiendauer und Studien-

richten sie sich nach dem Bundesrecht.

2 Studierende, welche die Höchststudiendauer überschreiten, kön-

nen ausgeschlossen werden.

11 1 Die Verordnung regelt das Disziplinarrecht.

2 Wer schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung ver-

stösst, kann von der Hochschule ausgeschlossen werden.

form

Disziplinar-

ordnung

11 1 Die Studierenden wählen den Studierendenrat ihrer Hoch- Organisation

schule.

2 Die Studierendenräte wählen die Vertretung der Studierenden in

die Hochschulorgane, soweit Gesetz und Verordnung eine Vertretung

vorsehen.

3 Jeder Studierendenrat erlässt eine Geschäftsordnung. Diese unter-

liegt der Genehmigung durch die Hochschulleitung.

der Studieren-

den

11 1 Die Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Stu- Rechtsstellung

dierenden sowie der Auditorinnen und Auditoren.

2 § 16 a gilt auch für Studierende, die Immaterialgüter im Rahmen

ihres Studiums schaffen.20

2. Abschnitt: Organe der Hochschulen

12 1 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Hochschule. Sie Rektorin oder

oder er führt den Vorsitz in der Hochschulleitung und vertritt die Hoch- Rektor

schule gegen aussen.

2 Die Rektorin oder der Rektor22

a. führt die Mitglieder der Hochschulleitung,

b. beantragt dem Fachhochschulrat die Ernennung einer Stellvertre-

terin oder eines Stellvertreters aus dem Kreis der Mitglieder der

Hochschulleitung,

c. entscheidet endgültig, wenn sich die Mitglieder der Hochschullei-

tung über Anträge an übergeordnete Instanzen nicht einig sind,

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Fachhochschulgesetz (FaHG)

d. beantragt das Globalbudget und die Jahresrechnung und entscheidet

über die Zuteilung der Mittel im Rahmen des Globalbudgets,

e. ist für alle Belange der Hochschule zuständig, die keinem anderen

Organ übertragen sind.

22 1 Die Hochschulleitung setzt sich zusammen aus

a. der Rektorin oder dem Rektor,

b. den Leiterinnen und Leitern der Departemente und Prorektorate,

c. der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor,

d. den weiteren Mitgliedern gemäss § 10 Abs. 4 lit. k.

2 Die Hochschulleitung

a. legt die Hochschulstrategie fest,

b. erlässt die Hochschulordnung sowie weitere für die Führung bedeut-

same Ordnungen, insbesondere die Departements-, Prorektorats-

und Institutsordnungen,

c. erlässt die Studienordnungen,

d. verleiht Bachelor- und Masterdiplome sowie andere Diplome und

Titel nach Massgabe der Studienordnungen,

e. kann Beiräte schaffen,

f. sorgt für die Qualitätssicherung,

g. beantragt dem Fachhochschulrat den Jahresbericht und den Ent-

wicklungs- und Finanzplan,

h. koordiniert die Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung

sowie die Dienstleistungen,

i. stellt das Personal an, entlässt es und nimmt die Personalführung

wahr, soweit diese Aufgaben nicht durch Gesetz oder Verordnung

einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Hochschulleitung kann

diese Aufgaben ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder der

Hochschulleitung übertragen.

3 Der Fachhochschulrat legt die Bezeichnungen für die Mitglieder

der Hochschulleitung fest.

22 1 Die Leiterinnen und Leiter der Departemente und der Pro-

rektorate führen ihre Organisationseinheiten und vertreten sie nach

aussen.

2 Sie bereiten die ihre Organisationseinheit betreffenden Geschäfte

zuhanden der Hochschulleitung vor und nehmen zu Fragen Stellung,

die für ihre Organisationseinheit oder die Hochschule von grundlegen-

der Bedeutung sind.

Hochschul-

leitung

Leitung der

Departemente

und Prorekto-

rate

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Fachhochschulgesetz (FaHG)

414.10

20 1 Die Hochschulversammlung setzt sich zusammen aus De- Mitwirkungs-

legierten

a. der Professorinnen und Professoren,

b. des Lehr- und Forschungspersonals,

c. der Assistierenden,

d. des administrativen und technischen Personals,

e. der Studierenden.

2 Die Hochschulversammlung nimmt zu Fragen Stellung, die für die

Hochschule von grundlegender Bedeutung sind.

3 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten.

organe

a. Hochschul-

versammlung

19 Die Hochschulleitung kann Mitwirkungsorgane auf Stufe b. Weitere

Departement vorsehen.

Mitwirkungs-

organe

3. Abschnitt: Finanzen

11 Jede Hochschule erstellt einen Entwicklungs- und Finanz- Entwicklungs-

plan mit den Zielen und Schwerpunkten von Lehre, Forschung und und Finanzplan

Entwicklung sowie Weiterbildung und Dienstleistungen. Sie ist dabei

an die Vorgaben des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans

(KEF) des Regierungsrates gebunden.

11 1 Der Kantonsrat bewilligt für jede Hochschule mit einem Staatsmittel

Globalbudget die Kostenbeiträge für den Betrieb der Hochschule.

2 Der Kanton kann im Rahmen des Globalbudgets Leistungsbereiche

einer Hochschule finanzieren, die nicht der Hochschulstufe zuzurechnen

sind und der Vorbildung für Gestaltung und Musik sowie für Tanz in der

Berufsbildung dienen. Die für das Bildungswesen zuständige Direktion

regelt die Einzelheiten in einer Leistungsvereinbarung mit der Hoch-

schule.16

3 Der Kanton stellt den Hochschulen die Bauten gemäss § 40 a des

Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantona-

len Verwaltung vom 6. Juni 20055 zur Verfügung.15

4 Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten der Hoch-

schulen.

11 1 Die finanzielle Unterstützung der Hochschulen durch Drittmittel

Dritte und die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter dür- und Dienst-

fen die Freiheit und Verantwortung von Lehre und Forschung nicht leistungen

gefährden.

1.10.24 - 126

11

414.10

Fachhochschulgesetz (FaHG)

Gebühren

2 Die Verordnung regelt die Grundsätze für den Einsatz von Dritt-

mitteln und für die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Drit-

ter.

a. Ordentliche

Gebühren

b. Zusätzliche

Gebühr

12 1 Der Regierungsrat legt folgende Gebühren fest

a. Einschreibgebühren von Fr. 100 bis Fr. 200,

b. Studiensemestergebühren von Fr. 600 bis Fr. 1200,

c. Prüfungsgebühren von Fr. 150 bis Fr. 500,

d. Gebühren für Eignungsabklärungen von Fr. 600 bis Fr. 1200.

e.16 Gebühren für die Benutzung des Angebots einer Einrichtung des

Hochschulsports von Fr. 25 bis Fr. 100 pro Semester,

f.16 Gebühren für Vorbildungsangebote der ZHdK pro Studienjahr

für Hochschulstufe Vollzeit

für Hochschulstufe Teilzeit

für Berufsbildung

Fr. 8000 bis Fr. 14000

anteilmässig reduzierte Gebühr

für Vollzeit

Fr. 2000 bis Fr. 3500.

g.21 Gebühren für Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche pro

Studienjahr von Fr. 10000 bis Fr. 40000.

2 Der Regierungsrat kann den Gebührenrahmen der Teuerung an-

passen.

3 Für Studierende, welche die Normstudiendauer überschreiten, kann

der Regierungsrat die Studien- und Prüfungsgebühren bis zu den inter-

kantonal festgelegten Standardkostensätzen erhöhen.

4 Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren

ganz oder teilweise erlassen.

17 1 Der Regierungsrat verlangt von Studierenden mit stipen-

dienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons eine zusätzliche Ge-

bühr, sofern sich der entsprechende Wohnsitzkanton nicht im Rahmen

einer Vereinbarung an den Kosten der Hochschulen beteiligt. Die Höhe

der Gebühr darf die Beitragssätze der Vereinbarung nicht überschrei-

ten.

2 Diese Regelung gilt für ausländische Studierende und für Absol-

vierende der Leistungsbereiche gemäss § 28 Abs. 2 sinngemäss.

3 Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren

ganz oder teilweise erlassen.

4 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

12

Fachhochschulgesetz (FaHG)

414.10

12 1 Die Hochschulleitung regelt in einer Gebührenordnung: c. Von der

a. Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen,

b. Gebühren für freiwillige Angebote,

c. Gebühren für Dienstleistungen,

d. Gebühren für die Benutzung sozialer, kultureller und sportlicher

Einrichtungen,

e. weitere Benützungsgebühren.

2 Die Gebühren gemäss Abs. 1 sind in der Regel kostendeckend

oder marktgerecht festzusetzen. Für wissenschaftliche, kulturelle und

ähnliche Veranstaltungen kann die Gebührenordnung tiefere oder keine

Gebühren vorsehen.

3 Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren

ganz oder teilweise erlassen.

Hoch-

schulleitung

festgesetzte

Gebühren

11 1 Die Hochschulen sind dem Gesetz über Controlling und Finanzhaushalt

Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 und den Ausführungserlassen und Rechnungs-

führung

des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

2 Die Verordnung kann Abweichungen davon vorsehen, soweit es

die Verhältnisse an den Hochschulen erfordern.

4. Teil: Private Hochschulen 22

22 1 Der Regierungsrat kann Hochschulen, weitere Institutio- Anerkennungen

nen des Hochschulbereichs, Fachbereiche oder Studiengänge privater

Trägerschaften anerkennen, wenn sie einem öffentlichen Bedürfnis ent-

sprechen und die Anforderungen für eine Akkreditierung nach Bun-

desrecht erfüllen.

2 Er kann mit privaten Trägerschaften vereinbaren, dass sie einzelne

Fachbereiche oder Studiengänge der staatlichen Hochschulen führen.

22 1 Der Regierungsrat kann an die Kosten der gemäss § 34 an- Subventionen

erkannten Hochschulen, weiteren Institutionen des Hochschulbereichs,

Fachbereiche oder Studiengänge und anderen vom Bund genehmigten

Hochschulen privater Trägerschaften Subventionen bis zu 80% der an-

rechenbaren Kosten leisten, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten vom

Kanton nicht oder nicht in einem ausreichenden Mass angeboten oder

unterstützt werden.

2 Die finanzielle Unterstützung kann mit Bedingungen und Aufla-

gen verbunden werden. Insbesondere kann dieses Gesetz auf Hoch-

schulen, weitere Institutionen des Hochschulbereichs, Fachbereiche oder

Studiengänge als teilweise oder ganz anwendbar erklärt werden.

1.10.24 - 126

13

414.10

Fachhochschulgesetz (FaHG)

5. Teil: Rechtsschutz und Titelschutz

Rechtsmittel

11 1 Anordnungen des Fachhochschulrates können gemäss Ver-

waltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19596 mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden.13

2 Anordnungen staatlicher Hochschulen können mit Rekurs bei der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden. Die

Verordnung bezeichnet die Entscheide privater Hochschulen, die dem

Rekurs an die Rekurskommission unterliegen.22

3 Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen

werden auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzung von Verfah-

rensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist aus-

geschlossen.

4 Entscheide der Rekurskommission unterliegen nach Massgabe

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes der Beschwerde an das Verwal-

tungsgericht.

11 1 Ein zu Unrecht verliehener Titel wird durch die Instanz

entzogen, die ihn verliehen hat.

2 Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über die

unbefugte Führung akademischer Titel.

Titelschutz22

Übergangs-

regelung

Übernahme von

Hochschulen

und Bildung

der neuen

Hochschulen

6. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

3 1 Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes

eine Übergangsordnung.

2 Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Controlling und Rech-

nungslegung vom 9. Januar 2006 gelten die Vorschriften des Finanz-

haushaltsgesetzes vom 2. September 19799 und die Ausführungserlasse

des Regierungsrates zu diesem Gesetz.

3 1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die folgenden Hochschu-

len ganz oder teilweise als staatliche Hochschulen zu führen oder mit

den Trägerschaften dieser Hochschulen Vereinbarungen gemäss § 34

Abs. 2 abzuschliessen

a. Hochschule für Angewandte Psychologie Zürich,

b. Hochschule für Soziale Arbeit,

c. Hochschule für Technik, Wirtschaft und Verwaltung Zürich,

d. Hochschule Wädenswil,

e. Hochschule für Musik und Theater Zürich.

14

Fachhochschulgesetz (FaHG)

414.10

2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Hochschulen gemäss Abs. 1

lit. a, b und d mit der Zürcher Hochschule Winterthur unter dem Namen

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften zusammenzufüh-

ren.

3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Hochschule für Musik und

Theater Zürich mit der Hochschule für Gestaltung und Kunst unter

dem Namen Zürcher Hochschule der Künste zusammenzuführen.

12 Das Fachhochschulgesetz vom 27. September 1998 wird Aufhebung bis-

aufgehoben.

a. Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) vom 25. Okto-

ber 19997: ...10

b. Das Universitätsgesetz (UniG) vom 15. März 19988: . . .10

c. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19596: . . .10

herigen Rechts

Änderung bis-

herigen Rechts

1 OS 62, 189.

2 ABI 2006, 268.

3 §§ 38 und 39 in Kraft seit 1. Juni 2007 (OS 62, 203).

4 LS 170.4.

5 LS 172.1.

6 LS 175.2.

7 LS 414.41.

8 LS 415.11.

9 LS 611.

10 Text siehe OS 62, 189.

11 In Kraft seit 1. August 2007 (OS 62, 271).

12 In Kraft seit 1. Januar 2008 (OS 62, 271).

13 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

14 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-

dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

24. August 2015 (OS 71, 9; ABI 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS

71, 463; ABI 2016-10-14).

15 Fassung gemäss G über die Organisation des Regierungsrates und der kan-

tonalen Verwaltung vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABI 2015-03-27). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

16 Eingefügt durch G vom 22. Oktober 2018 (OS 75, 109; ABI 2017-11-24). In

Kraft seit 1. August 2020.

1.10.24-126

15

414.10

Fachhochschulgesetz (FaHG)

17 Fassung gemäss G vom 22. Oktober 2018 (OS 75, 109; ABI 2017-11-24). In Kraft

seit 1. August 2020.

18 Fassung gemäss G vom 13. Juni 2022 (OS 77, 468; AB1 2021-09-24). In Kraft

seit 1. November 2022.

19 Eingefügt durch G vom 22. Februar 2021 (OS 77, 470; ABI 2020-01-17). In Kraft

seit 1. August 2024.

20 Fassung gemäss G vom 22. Februar 2021 (OS 77, 470; ABI 2020-01-17). In Kraft

seit 1. August 2024.

21 Eingefügt durch G vom 13. November 2023 (OS 79, 227; ABI 2021-09-24). In

Kraft seit 1. August 2024.

22 Fassung gemäss G vom 13. November 2023 (OS 79, 227; ABI 2021-09-24). In

Kraft seit 1. August 2024.

16

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