413.561
CH-ZH
Art. 7 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 7
Voraussetzungen für die Promotion sind genügende Quali-
fikationen in allen Theorieblöcken des Bildungsbereichs schulische
Ausbildung und genügende Qualifikationen im Bildungsbereich prak-
tische Ausbildung gemäss §§ 4 ff.
Nachholen
nicht abgelegter
Prüfungen oder
schriftlicher
Arbeiten