Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.561 CH-ZH

Art. 7 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 7

Voraussetzungen für die Promotion sind genügende Quali-

fikationen in allen Theorieblöcken des Bildungsbereichs schulische

Ausbildung und genügende Qualifikationen im Bildungsbereich prak-

tische Ausbildung gemäss §§ 4 ff.

Nachholen

nicht abgelegter

Prüfungen oder

schriftlicher

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