Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 6 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 6

1 Die Qualifikation im Bildungsbereich praktische Ausbildung

(Praktikumsqualifikation) erfolgt am Ende des Ausbildungsjahres in

Form eines schriftlichen Berichts.

2 Die Beurteilung wird anhand eines konkreten und überprüfbaren

Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Studie-

renden und in der Verantwortung der Praktikumsinstitutionen erstellt.

C. Promotionsentscheide

Promotions-

bedingungen

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