413.561
CH-ZH
Art. 6 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 6
1 Die Qualifikation im Bildungsbereich praktische Ausbildung
(Praktikumsqualifikation) erfolgt am Ende des Ausbildungsjahres in
Form eines schriftlichen Berichts.
2 Die Beurteilung wird anhand eines konkreten und überprüfbaren
Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Studie-
renden und in der Verantwortung der Praktikumsinstitutionen erstellt.
C. Promotionsentscheide
Promotions-
bedingungen