413.561
CH-ZH
Art. 5 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 5
1 Die Qualifikation im Bildungsbereich schulische Ausbildung
erfolgt am Ende jedes Theorieblockes in Form einer Prüfung oder
einer schriftlichen Arbeit.
2 Die Schulleitung kann Präsenzverpflichtungen festlegen.
Qualifikation
im Bildungs-
bereich prakti-
sche Ausbildung
(Praktikums-
qualifikation)