Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.561 CH-ZH

Art. 5 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5

1 Die Qualifikation im Bildungsbereich schulische Ausbildung

erfolgt am Ende jedes Theorieblockes in Form einer Prüfung oder

einer schriftlichen Arbeit.

2 Die Schulleitung kann Präsenzverpflichtungen festlegen.

Qualifikation

im Bildungs-

bereich prakti-

sche Ausbildung

(Praktikums-

qualifikation)

← Art. 4 Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →