Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.561 CH-ZH

Art. 3 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 3

1 Jedes Ausbildungsjahr wird mit einer Promotion abgeschlos- Allgemeine

2 Die Beurteilung beruht auf den zu erreichenden Kompetenzen

gemäss dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten

Orthoptistin HF/zum diplomierten Orthoptisten HF der Nationalen

Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé). Die Kri-

terien der Beurteilung werden den Studierenden vorgängig bekannt

gegeben.

Promotions-

bestimmungen

1.10.10 - 70

1

413.561 Ausbildung - dipl. Orthoptistin HF oder dipl. Orthoptist HF

Bewertungs-

massstab

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