413.561
CH-ZH
Art. 24 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 24
1 Gegen Entscheide der Promotionskommission kann nach Rechtsmittel
Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² innert 30 Tagen seit
der Mitteilung der Anordnung Einsprache erhoben werden.
2 Einspracheentscheide der Promotionskommission können nach
Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² mit Rekurs bei der
Bildungsdirektion angefochten werden.