Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 24 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 24

1 Gegen Entscheide der Promotionskommission kann nach Rechtsmittel

Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² innert 30 Tagen seit

der Mitteilung der Anordnung Einsprache erhoben werden.

2 Einspracheentscheide der Promotionskommission können nach

Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² mit Rekurs bei der

Bildungsdirektion angefochten werden.

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