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CH-ZH
Art. 22 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 22
1 Die Mitglieder der Promotionskommission haben ein An-
trags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
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Ausbildung - dipl. Orthoptistin HF oder dipl. Orthoptist HF
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2 Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehr-
heit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem
<<«einfachen Mehr» der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsi-
dentin oder der Präsident den Stichentscheid.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf
dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustim-
mung aller Mitglieder erforderlich.
4 Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über Be-
schlüsse informiert wird.