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Art. 22 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 22

1 Die Mitglieder der Promotionskommission haben ein An-

trags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

4

Ausbildung - dipl. Orthoptistin HF oder dipl. Orthoptist HF

413.561

2 Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehr-

heit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem

<<«einfachen Mehr» der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsi-

dentin oder der Präsident den Stichentscheid.

3 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf

dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustim-

mung aller Mitglieder erforderlich.

4 Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über Be-

schlüsse informiert wird.

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