413.561
CH-ZH
Art. 21 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 21
Die Sitzungen werden auf Antrag der Rektorin oder des
Rektors einberufen.