413.561
CH-ZH
Art. 2 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 2
1 Jedes Ausbildungsjahr besteht aus einem Bildungsbereich Bildungs-
schulische Ausbildung und einem Bildungsbereich praktische Ausbil- bereiche
dung.
2 Der Bildungsbereich schulische Ausbildung umfasst mindestens
40% der Ausbildungszeit, der Bildungsbereich praktische Ausbildung
mindestens 50%.
3 Der Bildungsbereich schulische Ausbildung gliedert sich im ers-
ten und zweiten Ausbildungsjahr in je sechs Theorieblöcke, im dritten
Ausbildungsjahr in drei Theorieblöcke.
B. Promotion
sen.