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Art. 2 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 2

1 Jedes Ausbildungsjahr besteht aus einem Bildungsbereich Bildungs-

schulische Ausbildung und einem Bildungsbereich praktische Ausbil- bereiche

dung.

2 Der Bildungsbereich schulische Ausbildung umfasst mindestens

40% der Ausbildungszeit, der Bildungsbereich praktische Ausbildung

mindestens 50%.

3 Der Bildungsbereich schulische Ausbildung gliedert sich im ers-

ten und zweiten Ausbildungsjahr in je sechs Theorieblöcke, im dritten

Ausbildungsjahr in drei Theorieblöcke.

B. Promotion

sen.

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