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Art. 16 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 16

1 Sind Diplomarbeit oder Prüfungsgespräch ungenügend,

können sie einmal wiederholt werden.

2 Wird das Abschlusspraktikum als ungenügend beurteilt, kann es

einmal wiederholt werden.

3 Die Schulleitung legt die Länge und den Zeitpunkt der zu wieder-

holenden schulischen oder praktischen Ausbildung fest.

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