413.561
CH-ZH
Art. 16 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 16
1 Sind Diplomarbeit oder Prüfungsgespräch ungenügend,
können sie einmal wiederholt werden.
2 Wird das Abschlusspraktikum als ungenügend beurteilt, kann es
einmal wiederholt werden.
3 Die Schulleitung legt die Länge und den Zeitpunkt der zu wieder-
holenden schulischen oder praktischen Ausbildung fest.