413.561
CH-ZH
Art. 14 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 14
1 Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss der Diplomarbeit
Ausbildung. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie ein
komplexes Thema aus dem Tätigkeitsfeld Orthoptik umfassend bear-
beiten und eigene Erfahrungen einbringen können.
2 Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Krite-
rien, die den Studierenden vorgängig bekannt gegeben werden. Die
Bewertung obliegt der Schule.