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Art. 14 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 14

1 Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss der Diplomarbeit

Ausbildung. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie ein

komplexes Thema aus dem Tätigkeitsfeld Orthoptik umfassend bear-

beiten und eigene Erfahrungen einbringen können.

2 Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Krite-

rien, die den Studierenden vorgängig bekannt gegeben werden. Die

Bewertung obliegt der Schule.

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