413.561
CH-ZH
Art. 13 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 13
1 Die Praktikumsqualifikation im letzten Praktikumseinsatz Praktikums-
bildet den praktischen Abschluss der Ausbildung. Die Studierenden qualifikation
erbringen den Nachweis, dass sie komplexe Situationen umfassend
bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen können.
2 Die Qualifikation erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts an-
hand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch
die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der Verant-
wortung der Praktikumsinstitutionen.