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Art. 13 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 13

1 Die Praktikumsqualifikation im letzten Praktikumseinsatz Praktikums-

bildet den praktischen Abschluss der Ausbildung. Die Studierenden qualifikation

erbringen den Nachweis, dass sie komplexe Situationen umfassend

bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen können.

2 Die Qualifikation erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts an-

hand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch

die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der Verant-

wortung der Praktikumsinstitutionen.

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