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Art. 12 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 12

1 Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt den Abschluss des Diplomprüfung

zweiten Ausbildungsjahres voraus.

2 Die Diplomprüfung setzt sich wie folgt zusammen

a. Praktikumsqualifikation,

b. Diplomarbeit,

c. Prüfungsgespräch.

3 Die Beurteilung der Diplomprüfung erfolgt in Anwendung des

Bewertungsmassstabes gemäss § 4.

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