413.561
CH-ZH
Art. 12 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 12
1 Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt den Abschluss des Diplomprüfung
zweiten Ausbildungsjahres voraus.
2 Die Diplomprüfung setzt sich wie folgt zusammen
a. Praktikumsqualifikation,
b. Diplomarbeit,
c. Prüfungsgespräch.
3 Die Beurteilung der Diplomprüfung erfolgt in Anwendung des
Bewertungsmassstabes gemäss § 4.