Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 10 : Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 10

Wer unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erscheint, die Unregelmässig-

Prüfung ohne zwingenden Grund nicht vollständig ablegt oder uner- keiten

laubte Hilfsmittel verwendet, hat die Prüfung nicht bestanden.

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