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413.561 CH-ZH

Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

25 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

1 Jedes Ausbildungsjahr besteht aus einem Bildungsbereich Bildungs-

schulische Ausbildung und einem Bildungsbereich praktische Ausbil- bereiche

dung.

2 Der Bildungsbereich schulische Ausbildung umfasst mindestens

40% der Ausbildungszeit, der Bildungsbereich praktische Ausbildung

mindestens 50%.

3 Der Bildungsbereich schulische Ausbildung gliedert sich im ers-

ten und zweiten Ausbildungsjahr in je sechs Theorieblöcke, im dritten

Ausbildungsjahr in drei Theorieblöcke.

B. Promotion

sen.

1 Jedes Ausbildungsjahr wird mit einer Promotion abgeschlos- Allgemeine

2 Die Beurteilung beruht auf den zu erreichenden Kompetenzen

gemäss dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten

Orthoptistin HF/zum diplomierten Orthoptisten HF der Nationalen

Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé). Die Kri-

terien der Beurteilung werden den Studierenden vorgängig bekannt

gegeben.

Promotions-

bestimmungen

1.10.10 - 70

1

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Bewertungs-

massstab

Die Beurteilung der Leistungen beruht auf folgender Bewer-

tungsskala

Genügende Bewertungen mit

A: hervorragend,

B: sehr gut,

C: gut,

D: befriedigend,

E: ausreichend.

Ungenügende Bewertung mit

F: nicht bestanden.

Qualifikation

im Bildungs-

bereich schuli-

sche Ausbildung

1 Die Qualifikation im Bildungsbereich schulische Ausbildung

erfolgt am Ende jedes Theorieblockes in Form einer Prüfung oder

einer schriftlichen Arbeit.

2 Die Schulleitung kann Präsenzverpflichtungen festlegen.

Qualifikation

im Bildungs-

bereich prakti-

sche Ausbildung

(Praktikums-

qualifikation)

1 Die Qualifikation im Bildungsbereich praktische Ausbildung

(Praktikumsqualifikation) erfolgt am Ende des Ausbildungsjahres in

Form eines schriftlichen Berichts.

2 Die Beurteilung wird anhand eines konkreten und überprüfbaren

Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Studie-

renden und in der Verantwortung der Praktikumsinstitutionen erstellt.

C. Promotionsentscheide

Promotions-

bedingungen

Voraussetzungen für die Promotion sind genügende Quali-

fikationen in allen Theorieblöcken des Bildungsbereichs schulische

Ausbildung und genügende Qualifikationen im Bildungsbereich prak-

tische Ausbildung gemäss §§ 4 ff.

Nachholen

nicht abgelegter

Prüfungen oder

schriftlicher

Arbeiten

Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Prüfun-

gen oder schriftliche Arbeiten gemäss § 5 sind an einem von der Schul-

leitung festzusetzenden Termin nachzuholen.

Wiederholung

von Qualifika-

tionen und Aus-

bildungsjahren

Wer unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erscheint, die Unregelmässig-

Prüfung ohne zwingenden Grund nicht vollständig ablegt oder uner- keiten

laubte Hilfsmittel verwendet, hat die Prüfung nicht bestanden.

Das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst, wenn die Promo- Auflösung des

tionsbedingungen auch nach der Wiederholung nicht erfüllt werden. Ausbildungs-

verhältnisses

D. Abschliessendes Qualifikationsverfahren (Diplomprüfung)

1 Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt den Abschluss des Diplomprüfung

zweiten Ausbildungsjahres voraus.

2 Die Diplomprüfung setzt sich wie folgt zusammen

a. Praktikumsqualifikation,

b. Diplomarbeit,

c. Prüfungsgespräch.

3 Die Beurteilung der Diplomprüfung erfolgt in Anwendung des

Bewertungsmassstabes gemäss § 4.

1 Die Praktikumsqualifikation im letzten Praktikumseinsatz Praktikums-

bildet den praktischen Abschluss der Ausbildung. Die Studierenden qualifikation

erbringen den Nachweis, dass sie komplexe Situationen umfassend

bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen können.

2 Die Qualifikation erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts an-

hand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch

die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der Verant-

wortung der Praktikumsinstitutionen.

1 Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss der Diplomarbeit

Ausbildung. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie ein

komplexes Thema aus dem Tätigkeitsfeld Orthoptik umfassend bear-

beiten und eigene Erfahrungen einbringen können.

2 Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Krite-

rien, die den Studierenden vorgängig bekannt gegeben werden. Die

Bewertung obliegt der Schule.

1 Anhand eines Fallbeispieles zeigen die Studierenden auf, Prüfungs-

dass sie Fachthemen vernetzen und den Zusammenhang zum einzel- gespräch

nen Fallbeispiel herstellen können.

1.10.10 -70

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2 Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten und wird von mindes-

tens je einer Expertin oder einem Experten der Schule und einer Ex-

pertin oder einem Experten der Praktikumsinstitution durchgeführt.

Diese bewerten einvernehmlich und protokollieren ihren Entscheid.

Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

1 Sind Diplomarbeit oder Prüfungsgespräch ungenügend,

können sie einmal wiederholt werden.

2 Wird das Abschlusspraktikum als ungenügend beurteilt, kann es

einmal wiederholt werden.

3 Die Schulleitung legt die Länge und den Zeitpunkt der zu wieder-

holenden schulischen oder praktischen Ausbildung fest.

Die Promotionskommission des Zentrums für Ausbildung

im Gesundheitswesen Kanton Zürich entscheidet als Promotions- und

Prüfungskommission über die Promotion und das Bestehen der Dip-

lomprüfung.

1 Die Promotionskommission umfasst drei bis fünf Mitglie-

der. Ihr gehören in der Regel an

a. die Schulleitung,

b. mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik,

c. mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.

2 Die Promotionskommission konstituiert sich selber.

3 Ihre Mitglieder werden gemäss den kantonalen Ansätzen ent-

schädigt.

1 Die Mitglieder der Promotionskommission haben ein An-

trags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

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2 Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehr-

heit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem

<<«einfachen Mehr» der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsi-

dentin oder der Präsident den Stichentscheid.

3 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf

dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustim-

mung aller Mitglieder erforderlich.

4 Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über Be-

schlüsse informiert wird.

1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbe- Protokoll

sondere die Beschlüsse enthält.

2 Das Protokoll wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der

Fachschulkommission zugestellt.

F. Rechtsmittel und Inkrafttreten

1 Gegen Entscheide der Promotionskommission kann nach Rechtsmittel

Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² innert 30 Tagen seit

der Mitteilung der Anordnung Einsprache erhoben werden.

2 Einspracheentscheide der Promotionskommission können nach

Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² mit Rekurs bei der

Bildungsdirektion angefochten werden.

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