Promotions und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
Die Diplomausbildung zur Orthoptistin HF oder zum Orth-Ausbildungs-
optisten HF dauert drei Jahre.
dauer
1 Jedes Ausbildungsjahr besteht aus einem Bildungsbereich Bildungs-
schulische Ausbildung und einem Bildungsbereich praktische Ausbil- bereiche
dung.
2 Der Bildungsbereich schulische Ausbildung umfasst mindestens
40% der Ausbildungszeit, der Bildungsbereich praktische Ausbildung
mindestens 50%.
3 Der Bildungsbereich schulische Ausbildung gliedert sich im ers-
ten und zweiten Ausbildungsjahr in je sechs Theorieblöcke, im dritten
Ausbildungsjahr in drei Theorieblöcke.
B. Promotion
sen.
1 Jedes Ausbildungsjahr wird mit einer Promotion abgeschlos- Allgemeine
2 Die Beurteilung beruht auf den zu erreichenden Kompetenzen
gemäss dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten
Orthoptistin HF/zum diplomierten Orthoptisten HF der Nationalen
Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé). Die Kri-
terien der Beurteilung werden den Studierenden vorgängig bekannt
gegeben.
Promotions-
bestimmungen
1.10.10 - 70
1
413.561 Ausbildung - dipl. Orthoptistin HF oder dipl. Orthoptist HF
Bewertungs-
massstab
Die Beurteilung der Leistungen beruht auf folgender Bewer-
tungsskala
Genügende Bewertungen mit
A: hervorragend,
B: sehr gut,
C: gut,
D: befriedigend,
E: ausreichend.
Ungenügende Bewertung mit
F: nicht bestanden.
Qualifikation
im Bildungs-
bereich schuli-
sche Ausbildung
1 Die Qualifikation im Bildungsbereich schulische Ausbildung
erfolgt am Ende jedes Theorieblockes in Form einer Prüfung oder
einer schriftlichen Arbeit.
2 Die Schulleitung kann Präsenzverpflichtungen festlegen.
Qualifikation
im Bildungs-
bereich prakti-
sche Ausbildung
(Praktikums-
qualifikation)
1 Die Qualifikation im Bildungsbereich praktische Ausbildung
(Praktikumsqualifikation) erfolgt am Ende des Ausbildungsjahres in
Form eines schriftlichen Berichts.
2 Die Beurteilung wird anhand eines konkreten und überprüfbaren
Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Studie-
renden und in der Verantwortung der Praktikumsinstitutionen erstellt.
C. Promotionsentscheide
Promotions-
bedingungen
Voraussetzungen für die Promotion sind genügende Quali-
fikationen in allen Theorieblöcken des Bildungsbereichs schulische
Ausbildung und genügende Qualifikationen im Bildungsbereich prak-
tische Ausbildung gemäss §§ 4 ff.
Nachholen
nicht abgelegter
Prüfungen oder
schriftlicher
Arbeiten
Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Prüfun-
gen oder schriftliche Arbeiten gemäss § 5 sind an einem von der Schul-
leitung festzusetzenden Termin nachzuholen.
Wiederholung
von Qualifika-
tionen und Aus-
bildungsjahren
1 Jede Qualifikation im Bereich schulische Ausbildung gemäss
Wer unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erscheint, die Unregelmässig-
Prüfung ohne zwingenden Grund nicht vollständig ablegt oder uner- keiten
laubte Hilfsmittel verwendet, hat die Prüfung nicht bestanden.
Das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst, wenn die Promo- Auflösung des
tionsbedingungen auch nach der Wiederholung nicht erfüllt werden. Ausbildungs-
verhältnisses
D. Abschliessendes Qualifikationsverfahren (Diplomprüfung)
1 Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt den Abschluss des Diplomprüfung
zweiten Ausbildungsjahres voraus.
2 Die Diplomprüfung setzt sich wie folgt zusammen
a. Praktikumsqualifikation,
b. Diplomarbeit,
c. Prüfungsgespräch.
3 Die Beurteilung der Diplomprüfung erfolgt in Anwendung des
Bewertungsmassstabes gemäss § 4.
1 Die Praktikumsqualifikation im letzten Praktikumseinsatz Praktikums-
bildet den praktischen Abschluss der Ausbildung. Die Studierenden qualifikation
erbringen den Nachweis, dass sie komplexe Situationen umfassend
bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen können.
2 Die Qualifikation erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts an-
hand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch
die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der Verant-
wortung der Praktikumsinstitutionen.
1 Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss der Diplomarbeit
Ausbildung. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie ein
komplexes Thema aus dem Tätigkeitsfeld Orthoptik umfassend bear-
beiten und eigene Erfahrungen einbringen können.
2 Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Krite-
rien, die den Studierenden vorgängig bekannt gegeben werden. Die
Bewertung obliegt der Schule.
1 Anhand eines Fallbeispieles zeigen die Studierenden auf, Prüfungs-
dass sie Fachthemen vernetzen und den Zusammenhang zum einzel- gespräch
nen Fallbeispiel herstellen können.
1.10.10 -70
3
413.561 Ausbildung - dipl. Orthoptistin HF oder dipl. Orthoptist HF
2 Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten und wird von mindes-
tens je einer Expertin oder einem Experten der Schule und einer Ex-
pertin oder einem Experten der Praktikumsinstitution durchgeführt.
Diese bewerten einvernehmlich und protokollieren ihren Entscheid.
Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
1 Sind Diplomarbeit oder Prüfungsgespräch ungenügend,
können sie einmal wiederholt werden.
2 Wird das Abschlusspraktikum als ungenügend beurteilt, kann es
einmal wiederholt werden.
3 Die Schulleitung legt die Länge und den Zeitpunkt der zu wieder-
holenden schulischen oder praktischen Ausbildung fest.
Im Falle von Unregelmässigkeiten an der Diplomprüfung
gilt § 10 sinngemäss.
Der Ausweis «dipl. Orthoptistin HF» oder «dipl. Orthoptist
HF» wird von der Schule ausgestellt.
E. Promotions- und Prüfungskommission
Die Promotionskommission des Zentrums für Ausbildung
im Gesundheitswesen Kanton Zürich entscheidet als Promotions- und
Prüfungskommission über die Promotion und das Bestehen der Dip-
lomprüfung.
1 Die Promotionskommission umfasst drei bis fünf Mitglie-
der. Ihr gehören in der Regel an
a. die Schulleitung,
b. mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik,
c. mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.
2 Die Promotionskommission konstituiert sich selber.
3 Ihre Mitglieder werden gemäss den kantonalen Ansätzen ent-
schädigt.
Die Sitzungen werden auf Antrag der Rektorin oder des
Rektors einberufen.
1 Die Mitglieder der Promotionskommission haben ein An-
trags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
4
Ausbildung - dipl. Orthoptistin HF oder dipl. Orthoptist HF
413.561
2 Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehr-
heit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem
<<«einfachen Mehr» der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsi-
dentin oder der Präsident den Stichentscheid.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf
dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustim-
mung aller Mitglieder erforderlich.
4 Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über Be-
schlüsse informiert wird.
1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbe- Protokoll
sondere die Beschlüsse enthält.
2 Das Protokoll wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Fachschulkommission zugestellt.
F. Rechtsmittel und Inkrafttreten
1 Gegen Entscheide der Promotionskommission kann nach Rechtsmittel
Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² innert 30 Tagen seit
der Mitteilung der Anordnung Einsprache erhoben werden.
2 Einspracheentscheide der Promotionskommission können nach
Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² mit Rekurs bei der
Bildungsdirektion angefochten werden.
tember 2009 in Kraft.
1 OS 65, 489; Begründung siehe ABI 2010, 1582.
2 LS 175.2.
1.10.10 - 70
5